Anlage 18 FeV – (zu § 44 Absatz 1)Format DIN A5 oder in Fällen des 1-seitigen Ausdrucks DIN A4

Anlage 18 des Gesetzes FeV regelt „(zu § 44 Absatz 1)Format DIN A5 oder in Fällen des 1-seitigen Ausdrucks DIN A4“. Maßgeblich ist der nachstehende Wortlaut.

Amtlicher Wortlaut

(Fundstelle: BGBl. I 2014, 373,
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)



Zur Einordnung

Der knappe Wortlaut sagt wenig über die praktische Tragweite. Entscheidend ist hier regelmäßig, wie die Gerichte die Begriffe ausfüllen.

Davor und danach

Alle 123 Paragrafen des FeV stehen im Inhaltsverzeichnis des Gesetzes. Zur Übersicht des FeV

Amtliche Fundstelle

Grundlage ist die vom Bundesamt für Justiz veröffentlichte Fassung des FeV (amtliche Quelle). Stand der Fassung: Zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 12.8..

Der Wortlaut ist amtlich, die Einordnung redaktionell. Für die Anwendung auf einen konkreten Sachverhalt ersetzt beides keine Beratung.