§ 6c FeV – Sonderbestimmungen für das Führen von Einsatzfahrzeugen der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks und des Katastrophenschutzes
Nachstehend § 6c FeV. Was die Vorschrift im konkreten Fall bedeutet, hängt von den Umständen ab.
Wortlaut der Vorschrift
Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung besondere Bestimmungen zu erlassen über
- 1.
- die Erteilung der Berechtigung zum Führen von Einsatzfahrzeugen der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks oder des Katastrophenschutzes auf öffentlichen Straßen nach § 2 Absatz 10a des Straßenverkehrsgesetzes,
- 2.
- die Prüfung zur Erlangung dieser Berechtigung und
- 3.
- die Einweisung in das Führen solcher Einsatzfahrzeuge.
Einordnung
Wie diese Vorschrift zu verstehen ist, ergibt sich erst aus ihrem Zusammenhang mit den übrigen Regelungen des Gesetzes.
Davor und danach
Die Gesamtübersicht listet alle 123 Paragrafen des FeV auf. Zur Übersicht des FeV
Amtliche Fundstelle
Der Wortlaut folgt der amtlichen Veröffentlichung des FeV (zur Quelle). Stand der Fassung: Zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 12.8..
Der Wortlaut ist amtlich, die Einordnung redaktionell. Für die Anwendung auf einen konkreten Sachverhalt ersetzt beides keine Beratung.

