Anlage 4 FeV – (zu den §§ 11, 13, 13a und 14)Eignung und bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen

Nachstehend Anlage 4 FeV. Was die Vorschrift im konkreten Fall bedeutet, hängt von den Umständen ab.

Wortlaut der Vorschrift

(Fundstelle: BGBl. I 2010, 2023 - 2029;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)



Vorbemerkung

1.
Die nachstehende Aufstellung enthält häufiger vorkommende Erkrankungen und Mängel, die die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen längere Zeit beeinträchtigen oder aufheben können. Nicht aufgenommen sind Erkrankungen, die seltener vorkommen oder nur kurzzeitig andauern (z. B. grippale Infekte, akute infektiöse Magen-/Darmstörungen, Migräne, Heuschnupfen, Asthma).
2.
Grundlage der im Rahmen der §§ 11, 13 oder 14 vorzunehmenden Beurteilung, ob im Einzelfall Eignung oder bedingte Eignung vorliegt, ist in der Regel ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3), in besonderen Fällen ein medizinisch-psychologisches Gutachten (§ 11 Absatz 3) oder ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr (§ 11 Absatz 4).
3.
Die nachstehend vorgenommenen Bewertungen gelten für den Regelfall. Kompensationen durch besondere menschliche Veranlagung, durch Gewöhnung, durch besondere Einstellung oder durch besondere Verhaltenssteuerungen und -umstellungen sind möglich. Ergeben sich im Einzelfall in dieser Hinsicht Zweifel, kann eine medizinisch-psychologische Begutachtung angezeigt sein.



Krankheiten, MängelEignung oder
bedingte EignungBeschränkungen/Auflagen
bei bedingter EignungKlassen A, A1, A2
B, BE, AM, L, TKlassen C, C1,
CE, C1E, D, D1,
DE, D1E, FzFKlassen A, A1, A2
B, BE, AM, L, TKlassen C, C1,
CE, C1E, D, D1,
DE, D1E, FzF1.Mangelndes Sehvermögen
siehe Anlage 62.hochgradige Schwerhörigkeit (Hörverlust von 60 % und mehr), ein- oder beidseitig sowie Gehörlosigkeit, ein- oder beidseitigja,
wenn nicht gleichzeitig
andere schwerwiegende Mängel (z. B. Sehstörungen, Gleichgewichtsstörungen) vorliegenja,
wenn nicht gleichzeitig andere schwerwiegende Mängel (z. B. Sehstörungen, Gleichgewichtsstörungen) vorliegen–Fachärztliche Eignungsuntersuchung.
Regelmäßige
ärztliche
Kontrollen.
Vorherige Bewährung von drei Jahren Fahrpraxis auf Kfz der Klasse B.2.1(weggefallen)2.2(weggefallen)2.3(weggefallen)3.Bewegungsbehinderungenjajaggf. Beschränkung auf bestimmte Fahrzeugarten oder Fahrzeuge, ggf. mit besonderen technischen Vorrichtungen gemäß ärztlichem Gutachten, evtl. zusätzlich medizinisch-psychologisches Gutachten und/oder Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers.
Auflage:
regelmäßige ärztliche Kontrolluntersuchungen; können entfallen, wenn Behinderung sich stabilisiert hat.4.Herz- und Gefäßkrankheiten4.1.1Herzrhythmusstörungen mit anfallsweiser Bewusstseinstrübung oder Bewusstlosigkeitneinnein––4.1.2– nach erfolgreicher Behandlung durch Arzneimittel oder Herzschrittmacherja,
kardiologische Untersuchungja,
kardiologische UntersuchungKontrollen gemäß BegutachtungsleitlinienKontrollen gemäß Begutachtungsleitlinien4.2Hypertonie
(zu hoher Blutdruck)4.2.1Erhöhter Blutdruck mit zerebraler Symptomatik und/oder Sehstörungenneinnein––4.2.2Blutdruckwerte
180 mmHg systolisch und/oder 110 mmHg diastolischin der Regel ja, fachärztliche UntersuchungEinzelfallentscheidung, fachärztliche Untersuchungregelmäßige ärztliche Kontrollenregelmäßige ärztliche Kontrollen4.3Hypotonie
(zu niedriger Blutdruck)4.3.1In der Regel kein Krankheitswertjaja––4.4Akutes Koronarsyndrom (Herzinfarkt)4.4.1EF > 35%ja,
bei komplikationslosem Verlauf, kardiologische UntersuchungFahreignung kann sechs Wochen nach dem Ereignis gegeben sein, kardiologische Untersuchung––4.4.2EF 35% oder akute dekompensierte Herzinsuffizienz im Rahmen eines akuten HerzinfarktesFahreignung kann vier Wochen nach dem Ereignis gegeben sein, kardiologische Untersuchungin der Regel nein, kardiologische Untersuchung––4.5Herzleistungsschwäche durch angeborene oder erworbene Herzfehler oder sonstige Ursachen4.5.1NYHA I (Herzerkrankung ohne körperliche Limitation)ja,
fachärztliche Untersuchungja,
wenn EF > 35%, fachärztliche Untersuchung–jährlich
kardiologische Kontrolluntersuchungen4.5.2NYHA II (leichte Einschränkung der körperlichen Leistungsfähigkeit)ja,
fachärztliche Untersuchungja,
wenn EF > 35%, fachärztliche Untersuchung–jährlich
kardiologische Kontrolluntersuchungen4.5.3NYHA III (Beschwerden bei geringer körperlicher Belastung)ja
(wenn stabil),
fachärztliche Untersuchungnein––4.5.4NYHA IV (Beschwerden in Ruhe)neinnein––4.6Periphere arterielle Verschlusskrankheit4.6.1– bei Ruheschmerzneinnein––4.6.2– nach InterventionFahreignung
nach 24 StundenFahreignung
nach einer Woche, fachärztliche (internistische/
chirurgische) Untersuchung––4.6.3– nach OperationFahreignung
nach einer WocheFahreignung
nach vier Wochen, fachärztliche (internistische/
chirurgische) Untersuchung––4.6.4Aortenaneurysma
– asymptomatischkeine
Einschränkung, fachärztliche (internistische/
chirurgische) Untersuchungkeine
Einschränkung bei einem Aortendurchmesser bis 5,5 cm.
Keine Fahreignung bei einem Aortendurchmesser > 5,5 cm, fachärztliche (internistische/
chirurgische) Untersuchung und Kontrollen des Aneurysmadurchmessers––4.6.5Aortenaneurysma
– nach erfolgreicher Operation/InterventionFahreignung
zwei bis vier Wochen nach dem Eingriff, fachärztliche (internistische/
chirurgische) UntersuchungFahreignung
drei Monate nach dem Eingriff, fachärztliche (internistische/
chirurgische) Untersuchung–Kontrollen
des Aneurysmadurchmessers5.Diabetes mellitus
(Zuckerkrankheit)5.1Neigung zu schweren Stoffwechselentgleisungenneinnein––5.2Bei erstmaliger Stoffwechselentgleisung oder neuer Einstellungja,
nach Einstellungja,
nach Einstellung––5.3Bei ausgeglichener Stoffwechsellage unter Therapie mit oralen Antidiabetika mit niedrigem Hypoglykämierisikojaja,
bei guter Stoffwechselführung ohne Unterzuckerung über drei Monate–regelmäßige
ärztliche
Kontrollen5.4Bei medikamentöser Therapie mit hohem Hypoglykämierisiko (z. B. Insulin)ja,
bei ungestörter Hypoglykämiewahrnehmungja,
bei guter Stoffwechselführung ohne schwere Unterzuckerung über drei Monate und ungestörter Hypoglykämiewahrnehmung–fachärztliche
Begutachtung alle drei Jahre, regelmäßige ärztliche Kontrollen5.5Wiederholt auftretende schwere Hypoglykämien im Wachzustandfür die Dauer von drei Monaten nach dem letzten Ereignis nicht geeignet. Eine stabile Stoffwechsellage und eine ungestörte Hypoglykämiewahrnehmung sind sicherzustellen, fachärztliche BegutachtungKeine wiederholt schwere Hypoglykämie in den letzten zwölf Monaten. Unter besonders günstigen Umständen ggf. auch kürzere Frist möglich. Der Zeitraum bis zur Wiedererlangung der Fahreignung beträgt mindestens drei Monate, fachärztliche Begutachtungregelmäßige
ärztliche
Kontrollenregelmäßige
ärztliche
Kontrollen5.6Bei Komplikationen siehe auch Nummer 1, 4, 6, 106.Krankheiten des
Nervensystems6.1Erkrankungen und Folgen von Verletzungen des Rückenmarksja
abhängig von der Symptomatikneinbei fortschreitendem
Verlauf Nachuntersuchungen–6.2Erkrankungen der neuromuskulären Peripherieja
abhängig von der Symptomatikneinbei fortschreitendem
Verlauf Nachuntersuchungen–6.3Parkinsonsche Krankheitja
bei leichten Fällen und erfolgreicher TherapieneinNachuntersuchungen in Abständen
von ein, zwei und
vier Jahren–6.4Hirngefäßerkrankungenja
nach erfolgter Therapie und Abklingen
des akuten Ereignisses ohne Rückfallgefahrja
nach erfolgter Therapie und Abklingen
des akuten Ereignisses ohne RückfallgefahrNachunter-
suchungen(ggf. fach-
ärztliche) Nachunter-
suchungen6.5Zustände nach Hirnverletzungen und Hirnoperationen, angeborene und frühkindliche erworbene Hirnschäden6.5.1Schädelhirnverletzungen oder Hirnoperationen ohne Substanzschädenja
in der Regel nach drei Monatenja
in der Regel nach drei Monatenbei Rezidivgefahr nach Operationen von Hirnkrankheiten Nachuntersuchungbei Rezidivgefahr nach Operationen von Hirnkrankheiten Nachuntersuchung6.5.2Substanzschäden durch Verletzungen oder Operationenja
unter Berücksichtigung von Störungen der Motorik, chron.-hirnorganischer Psychosyndrome und hirnorganischer Wesensänderungenja
unter Berücksichtigung von Störungen der Motorik, chron.-hirnorganischer Psychosyndrome und hirnorganischer Wesensänderungenbei Rezidivgefahr nach Operationen von Hirnkrankheiten Nachuntersuchungbei Rezidivgefahr nach Operationen von Hirnkrankheiten Nachuntersuchung6.5.3Angeborene oder
frühkindliche Hirnschädensiehe Nummer 6.5.26.6Epilepsieausnahmsweise ja, wenn kein wesentliches Risiko von Anfallsrezidiven mehr besteht, z. B. ein Jahr anfallsfreiausnahmsweise ja, wenn kein wesentliches Risiko von Anfallsrezidiven mehr besteht, z. B. fünf Jahre anfallsfrei ohne TherapieNachuntersuchungenNachuntersuchungen7.Psychische
(geistige) Störungen7.1Organische Psychosen7.1.1akutneinnein––7.1.2nach Abklingenja
abhängig von der Art und Prognose des Grundleidens, wenn bei positiver Beurteilung des Grundleidens keine Restsymptome und kein 7.2ja
abhängig von der Art und Prognose des Grundleidens, wenn bei positiver Beurteilung des Grundleidens keine Restsymptome und kein 7.2in der Regel
Nachuntersuchungin der Regel
Nachuntersuchung7.2chronische hirnorganische Psychosyndrome7.2.1leichtja
abhängig von Art und Schwereausnahmsweise jaNachuntersuchungNachuntersuchung7.2.2schwerneinnein––7.3schwere Altersdemenz und schwere Persönlichkeitsveränderungen durch pathologische Alterungsprozesseneinnein––7.4schwere Intelligenzstörungen/geistige
Behinderung7.4.1leichtja
wenn keine
Persönlichkeitsstörungja
wenn keine
Persönlichkeitsstörung––7.4.2schwerausnahmsweise ja, wenn keine Persönlichkeitsstörung
(Untersuchung der Persönlichkeitsstruktur und des individuellen Leistungsvermögens)ausnahmsweise ja, wenn keine Persönlichkeitsstörung
(Untersuchung der Persönlichkeitsstruktur und des individuellen Leistungsvermögens)––7.5Affektive Psychosen7.5.1bei allen Manien und sehr schweren Depressionenneinnein––7.5.2nach Abklingen der
manischen Phase und der relevanten Symptome einer sehr schweren Depressionja
wenn nicht mit
einem Wiederauftreten gerechnet werden muss,
ggf. unter
medikamentöser Behandlungja
bei Symptomfreiheitregelmäßige
Kontrollenregelmäßige
Kontrollen7.5.3bei mehreren manischen oder sehr schweren depressiven Phasen mit kurzen Intervallenneinnein––7.5.4nach Abklingen der Phasenja
wenn Krankheitsaktivität geringer und mit einer Verlaufsform in der vorangegangenen Schwere nicht mehr gerechnet werden mussneinregelmäßige
Kontrollen–7.6Schizophrene Psychosen7.6.1akutneinnein––7.6.2nach Ablaufja
wenn keine
Störungen nachweisbar sind, die das Realitätsurteil erheblich beeinträchtigenausnahmsweise ja, nur unter
besonders günstigen Umständen––7.6.3bei mehreren psychotischen Episodenjaausnahmsweise ja, nur unter
besonders günstigen Umständenregelmäßige
Kontrollenregelmäßige
Kontrollen8.Alkohol8.1Missbrauch
(Das Führen von Fahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum kann nicht hinreichend sicher getrennt werden.)neinnein––8.2nach Beendigung des
Missbrauchsja
wenn die
Änderung des Trinkverhaltens gefestigt istja
wenn die
Änderung des Trinkverhaltens gefestigt ist––8.3Abhängigkeitneinnein––8.4nach Abhängigkeit
(Entwöhnungsbehandlung)ja
wenn Abhängigkeit nicht mehr besteht und in der Regel ein Jahr Abstinenz
nachgewiesen istja
wenn Abhängigkeit nicht mehr besteht und in der Regel ein Jahr Abstinenz
nachgewiesen ist––9.Betäubungsmittel, andere psychoaktiv wirkende Stoffe und Arzneimittel9.1Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des
Betäubungsmittelgesetzesneinnein––Krankheiten, MängelEignung oder
bedingte EignungBeschränkungen/Auflagen
bei bedingter EignungKlassen A, A1, A2,
B, BE, AM, L, TKlassen C, C1, CE, C1E, D, D1,
DE, D1E, FzFKlassen A, A1, A2,
B, BE, AM, L, TKlassen C, C1,
CE, C1E, D, D1,
DE, D1E, FzF9.2Einnahme von Cannabis9.2.1Missbrauch
(Das Führen von Fahrzeugen und
ein Cannabiskonsum mit nicht
fernliegender verkehrssicherheitsrelevanter Wirkung beim Führen
eines Fahrzeugs können nicht
hinreichend sicher getrennt werden.)neinnein––9.2.2nach Beendigung des Missbrauchsja
wenn die Änderung des Cannabiskonsumverhaltens gefestigt istja
wenn die Änderung des Cannabiskonsumverhaltens gefestigt ist––9.2.3Abhängigkeitneinnein––9.2.4nach Abhängigkeit (Entwöhnungsbehandlung)ja
wenn Abhängigkeit nicht mehr besteht und in der Regel ein Jahr Abstinenz nachgewiesen istja
wenn Abhängigkeit nicht mehr besteht und in der Regel ein Jahr Abstinenz nachgewiesen ist––9.3Abhängigkeit von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes oder von anderen psychoaktiv wirkenden Stoffenneinnein––9.4missbräuchliche Einnahme (regelmäßig übermäßiger
Gebrauch) von psychoaktiv wirkenden Arzneimitteln
und anderen psychoaktiv
wirkenden Stoffenneinnein––9.5nach Entgiftung und
Entwöhnungja
nach einjähriger
Abstinenzja
nach einjähriger
Abstinenzregelmäßige
Kontrollenregelmäßige
Kontrollen9.6Dauerbehandlung
mit Arzneimitteln9.6.1Vergiftungneinnein––9.6.2Beeinträchtigung der
Leistungsfähigkeit zum
Führen von Kraftfahrzeugen unter das erforderliche Maßneinnein––10.Nierenerkrankungen10.1schwere Niereninsuffizienz mit erheblicher Beeinträchtigungneinnein––10.2Niereninsuffizienz
in Dialysebehandlungja
wenn keine
Komplikationen oder Begleiterkrankungenausnahmsweise jaständige ärztliche Betreuung und
Kontrolle,
Nachuntersuchungständige ärztliche Betreuung und Kontrolle,
Nachunter-
suchung10.3erfolgreiche Nierentransplantation mit normaler Nierenfunktionjajaärztliche Betreuung und Kontrolle, jährliche Nachuntersuchungärztliche Betreuung und Kontrolle, jährliche Nachuntersuchung10.4bei Komplikationen oder Begleiterkrankungen siehe auch Nummer 1, 4 und 511.Verschiedenes11.1Organtransplantation
Die Beurteilung richtet
sich nach den Beurteilungsgrundsätzen zu den
betroffenen Organen11.2Tagesschläfrigkeit11.2.1Messbare auffällige
Tagesschläfrigkeitneinnein11.2.2Nach Behandlungja
wenn keine messbare
auffällige Tagesschläfrigkeit mehr vorliegtja
wenn keine messbare
auffällige Tagesschläfrigkeit mehr vorliegtärztliche
Begutachtung, regelmäßige ärztliche
Kontrollenärztliche
Begutachtung, regelmäßige
ärztliche
Kontrollen11.2.3obstruktives Schlafapnoe
Syndrom (OSAS)
mittelschwer/schwer
(mittelschwer: Apnoe-Hypopnoe-Index zwischen
15 und 29 pro Stunde; schwer: Apnoe-Hypopnoe-Index von
mind. 30 pro Stunde)ja
unter geeigneter
Therapie
und wenn
keine messbare
auffällige Tagesschläfrigkeit
mehr vorliegtja
unter geeigneter
Therapie
und wenn
keine messbare
auffällige Tagesschläfrigkeit
mehr vorliegtärztliche
Begutachtung,
regelmäßige ärztliche
Kontrollen
in Abständen
von höchstens
drei Jahrenärztliche
Begutachtung,
regelmäßige ärztliche
Kontrollen
in Abständen
von höchstens
einem Jahr11.3Schwere Lungen- und
Bronchialerkrankungen mit schweren Rückwirkungen auf die Herz-Kreislauf-
Dynamikneinnein11.4Störung des Gleichgewichtssinnesin der Regel
neinin der Regel
neinim Einzelfall
entsprechend den Begutachtungs-
leitlinien zur Kraftfahreignungim Einzelfall
entsprechend
den Begutachtungs-
leitlinien zur Kraftfahreignung

Einordnung

Der Umfang der Vorschrift spiegelt die Vielzahl der geregelten Konstellationen. Für die eigene Frage ist meist nur ein Ausschnitt maßgeblich.

Benachbarte Vorschriften

Alle 123 Paragrafen des FeV stehen im Inhaltsverzeichnis des Gesetzes. Zur Übersicht des FeV

Woher dieser Text stammt

Quelle des Wortlauts: gesetze-im-internet.de, herausgegeben vom Bundesministerium der Justiz und dem Bundesamt für Justiz. Stand der Fassung: Zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 12.8..

Rechtstipps.net gibt den Gesetzestext unverändert wieder und ordnet ihn redaktionell ein. Ob und wie eine Vorschrift im Einzelfall greift, klärt anwaltliche Beratung.