Anlage 4 FeV – (zu den §§ 11, 13, 13a und 14)Eignung und bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen
Nachstehend Anlage 4 FeV. Was die Vorschrift im konkreten Fall bedeutet, hängt von den Umständen ab.
Wortlaut der Vorschrift
(Fundstelle: BGBl. I 2010, 2023 - 2029; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Vorbemerkung
1.
Die nachstehende Aufstellung enthält häufiger vorkommende Erkrankungen und Mängel, die die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen längere Zeit beeinträchtigen oder aufheben können. Nicht aufgenommen sind Erkrankungen, die seltener vorkommen oder nur kurzzeitig andauern (z. B. grippale Infekte, akute infektiöse Magen-/Darmstörungen, Migräne, Heuschnupfen, Asthma).
2.
Grundlage der im Rahmen der §§ 11, 13 oder 14 vorzunehmenden Beurteilung, ob im Einzelfall Eignung oder bedingte Eignung vorliegt, ist in der Regel ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3), in besonderen Fällen ein medizinisch-psychologisches Gutachten (§ 11 Absatz 3) oder ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr (§ 11 Absatz 4).
3.
Die nachstehend vorgenommenen Bewertungen gelten für den Regelfall. Kompensationen durch besondere menschliche Veranlagung, durch Gewöhnung, durch besondere Einstellung oder durch besondere Verhaltenssteuerungen und -umstellungen sind möglich. Ergeben sich im Einzelfall in dieser Hinsicht Zweifel, kann eine medizinisch-psychologische Begutachtung angezeigt sein.
Krankheiten, MängelEignung oder bedingte EignungBeschränkungen/Auflagen bei bedingter Eignung
Klassen A, A1, A2 B, BE, AM, L, TKlassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E, FzFKlassen A, A1, A2 B, BE, AM, L, TKlassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E, FzF
1.Mangelndes Sehvermögen siehe Anlage 62.hochgradige Schwerhörigkeit (Hörverlust von 60 % und mehr), ein- oder beidseitig sowie Gehörlosigkeit, ein- oder beidseitigja, wenn nicht gleichzeitig andere schwerwiegende Mängel (z. B. Sehstörungen, Gleichgewichtsstörungen) vorliegenja, wenn nicht gleichzeitig andere schwerwiegende Mängel (z. B. Sehstörungen, Gleichgewichtsstörungen) vorliegen–Fachärztliche Eignungsuntersuchung. Regelmäßige ärztliche Kontrollen. Vorherige Bewährung von drei Jahren Fahrpraxis auf Kfz der Klasse B.
2.1(weggefallen)
2.2(weggefallen)
2.3(weggefallen)3.Bewegungsbehinderungenjajaggf. Beschränkung auf bestimmte Fahrzeugarten oder Fahrzeuge, ggf. mit besonderen technischen Vorrichtungen gemäß ärztlichem Gutachten, evtl. zusätzlich medizinisch-psychologisches Gutachten und/oder Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers. Auflage: regelmäßige ärztliche Kontrolluntersuchungen; können entfallen, wenn Behinderung sich stabilisiert hat.
4.Herz- und Gefäßkrankheiten
4.1.1Herzrhythmusstörungen mit anfallsweiser Bewusstseinstrübung oder Bewusstlosigkeitneinnein––
4.1.2– nach erfolgreicher Behandlung durch Arzneimittel oder Herzschrittmacherja, kardiologische Untersuchungja, kardiologische UntersuchungKontrollen gemäß BegutachtungsleitlinienKontrollen gemäß Begutachtungsleitlinien
4.2Hypertonie (zu hoher Blutdruck)
4.2.1Erhöhter Blutdruck mit zerebraler Symptomatik und/oder Sehstörungenneinnein––
4.4.1EF > 35%ja, bei komplikationslosem Verlauf, kardiologische UntersuchungFahreignung kann sechs Wochen nach dem Ereignis gegeben sein, kardiologische Untersuchung––
4.4.2EF ≤ 35% oder akute dekompensierte Herzinsuffizienz im Rahmen eines akuten HerzinfarktesFahreignung kann vier Wochen nach dem Ereignis gegeben sein, kardiologische Untersuchungin der Regel nein, kardiologische Untersuchung––
4.5Herzleistungsschwäche durch angeborene oder erworbene Herzfehler oder sonstige Ursachen
4.5.1NYHA I (Herzerkrankung ohne körperliche Limitation)ja, fachärztliche Untersuchungja, wenn EF > 35%, fachärztliche Untersuchung–jährlich kardiologische Kontrolluntersuchungen
4.5.2NYHA II (leichte Einschränkung der körperlichen Leistungsfähigkeit)ja, fachärztliche Untersuchungja, wenn EF > 35%, fachärztliche Untersuchung–jährlich kardiologische Kontrolluntersuchungen
4.5.3NYHA III (Beschwerden bei geringer körperlicher Belastung)ja (wenn stabil), fachärztliche Untersuchungnein––
4.5.4NYHA IV (Beschwerden in Ruhe)neinnein––
4.6Periphere arterielle Verschlusskrankheit
4.6.1– bei Ruheschmerzneinnein––
4.6.2– nach InterventionFahreignung nach 24 StundenFahreignung nach einer Woche, fachärztliche (internistische/ chirurgische) Untersuchung––
4.6.3– nach OperationFahreignung nach einer WocheFahreignung nach vier Wochen, fachärztliche (internistische/ chirurgische) Untersuchung––
4.6.4Aortenaneurysma – asymptomatischkeine Einschränkung, fachärztliche (internistische/ chirurgische) Untersuchungkeine Einschränkung bei einem Aortendurchmesser bis 5,5 cm. Keine Fahreignung bei einem Aortendurchmesser > 5,5 cm, fachärztliche (internistische/ chirurgische) Untersuchung und Kontrollen des Aneurysmadurchmessers––
4.6.5Aortenaneurysma – nach erfolgreicher Operation/InterventionFahreignung zwei bis vier Wochen nach dem Eingriff, fachärztliche (internistische/ chirurgische) UntersuchungFahreignung drei Monate nach dem Eingriff, fachärztliche (internistische/ chirurgische) Untersuchung–Kontrollen des Aneurysmadurchmessers
5.Diabetes mellitus (Zuckerkrankheit)
5.1Neigung zu schweren Stoffwechselentgleisungenneinnein––
5.2Bei erstmaliger Stoffwechselentgleisung oder neuer Einstellungja, nach Einstellungja, nach Einstellung––
5.3Bei ausgeglichener Stoffwechsellage unter Therapie mit oralen Antidiabetika mit niedrigem Hypoglykämierisikojaja, bei guter Stoffwechselführung ohne Unterzuckerung über drei Monate–regelmäßige ärztliche Kontrollen
5.4Bei medikamentöser Therapie mit hohem Hypoglykämierisiko (z. B. Insulin)ja, bei ungestörter Hypoglykämiewahrnehmungja, bei guter Stoffwechselführung ohne schwere Unterzuckerung über drei Monate und ungestörter Hypoglykämiewahrnehmung–fachärztliche Begutachtung alle drei Jahre, regelmäßige ärztliche Kontrollen
5.5Wiederholt auftretende schwere Hypoglykämien im Wachzustandfür die Dauer von drei Monaten nach dem letzten Ereignis nicht geeignet. Eine stabile Stoffwechsellage und eine ungestörte Hypoglykämiewahrnehmung sind sicherzustellen, fachärztliche BegutachtungKeine wiederholt schwere Hypoglykämie in den letzten zwölf Monaten. Unter besonders günstigen Umständen ggf. auch kürzere Frist möglich. Der Zeitraum bis zur Wiedererlangung der Fahreignung beträgt mindestens drei Monate, fachärztliche Begutachtungregelmäßige ärztliche Kontrollenregelmäßige ärztliche Kontrollen
5.6Bei Komplikationen siehe auch Nummer 1, 4, 6, 10
6.Krankheiten des Nervensystems
6.1Erkrankungen und Folgen von Verletzungen des Rückenmarksja abhängig von der Symptomatikneinbei fortschreitendem Verlauf Nachuntersuchungen–
6.2Erkrankungen der neuromuskulären Peripherieja abhängig von der Symptomatikneinbei fortschreitendem Verlauf Nachuntersuchungen–
6.3Parkinsonsche Krankheitja bei leichten Fällen und erfolgreicher TherapieneinNachuntersuchungen in Abständen von ein, zwei und vier Jahren–
6.4Hirngefäßerkrankungenja nach erfolgter Therapie und Abklingen des akuten Ereignisses ohne Rückfallgefahrja nach erfolgter Therapie und Abklingen des akuten Ereignisses ohne RückfallgefahrNachunter- suchungen(ggf. fach- ärztliche) Nachunter- suchungen
6.5Zustände nach Hirnverletzungen und Hirnoperationen, angeborene und frühkindliche erworbene Hirnschäden
6.5.1Schädelhirnverletzungen oder Hirnoperationen ohne Substanzschädenja in der Regel nach drei Monatenja in der Regel nach drei Monatenbei Rezidivgefahr nach Operationen von Hirnkrankheiten Nachuntersuchungbei Rezidivgefahr nach Operationen von Hirnkrankheiten Nachuntersuchung
6.5.2Substanzschäden durch Verletzungen oder Operationenja unter Berücksichtigung von Störungen der Motorik, chron.-hirnorganischer Psychosyndrome und hirnorganischer Wesensänderungenja unter Berücksichtigung von Störungen der Motorik, chron.-hirnorganischer Psychosyndrome und hirnorganischer Wesensänderungenbei Rezidivgefahr nach Operationen von Hirnkrankheiten Nachuntersuchungbei Rezidivgefahr nach Operationen von Hirnkrankheiten Nachuntersuchung
6.5.3Angeborene oder frühkindliche Hirnschäden
siehe Nummer 6.5.2
6.6Epilepsieausnahmsweise ja, wenn kein wesentliches Risiko von Anfallsrezidiven mehr besteht, z. B. ein Jahr anfallsfreiausnahmsweise ja, wenn kein wesentliches Risiko von Anfallsrezidiven mehr besteht, z. B. fünf Jahre anfallsfrei ohne TherapieNachuntersuchungenNachuntersuchungen
7.Psychische (geistige) Störungen
7.1Organische Psychosen
7.1.1akutneinnein––
7.1.2nach Abklingenja abhängig von der Art und Prognose des Grundleidens, wenn bei positiver Beurteilung des Grundleidens keine Restsymptome und kein 7.2ja abhängig von der Art und Prognose des Grundleidens, wenn bei positiver Beurteilung des Grundleidens keine Restsymptome und kein 7.2in der Regel Nachuntersuchungin der Regel Nachuntersuchung
7.2chronische hirnorganische Psychosyndrome
7.2.1leichtja abhängig von Art und Schwereausnahmsweise jaNachuntersuchungNachuntersuchung
7.2.2schwerneinnein––
7.3schwere Altersdemenz und schwere Persönlichkeitsveränderungen durch pathologische Alterungsprozesseneinnein––
7.4.1leichtja wenn keine Persönlichkeitsstörungja wenn keine Persönlichkeitsstörung––
7.4.2schwerausnahmsweise ja, wenn keine Persönlichkeitsstörung (Untersuchung der Persönlichkeitsstruktur und des individuellen Leistungsvermögens)ausnahmsweise ja, wenn keine Persönlichkeitsstörung (Untersuchung der Persönlichkeitsstruktur und des individuellen Leistungsvermögens)––
7.5Affektive Psychosen
7.5.1bei allen Manien und sehr schweren Depressionenneinnein––
7.5.2nach Abklingen der manischen Phase und der relevanten Symptome einer sehr schweren Depressionja wenn nicht mit einem Wiederauftreten gerechnet werden muss, ggf. unter medikamentöser Behandlungja bei Symptomfreiheitregelmäßige Kontrollenregelmäßige Kontrollen
7.5.3bei mehreren manischen oder sehr schweren depressiven Phasen mit kurzen Intervallenneinnein––
7.5.4nach Abklingen der Phasenja wenn Krankheitsaktivität geringer und mit einer Verlaufsform in der vorangegangenen Schwere nicht mehr gerechnet werden mussneinregelmäßige Kontrollen–
7.6Schizophrene Psychosen
7.6.1akutneinnein––
7.6.2nach Ablaufja wenn keine Störungen nachweisbar sind, die das Realitätsurteil erheblich beeinträchtigenausnahmsweise ja, nur unter besonders günstigen Umständen––
7.6.3bei mehreren psychotischen Episodenjaausnahmsweise ja, nur unter besonders günstigen Umständenregelmäßige Kontrollenregelmäßige Kontrollen
8.Alkohol
8.1Missbrauch (Das Führen von Fahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum kann nicht hinreichend sicher getrennt werden.)neinnein––
8.2nach Beendigung des Missbrauchsja wenn die Änderung des Trinkverhaltens gefestigt istja wenn die Änderung des Trinkverhaltens gefestigt ist––
8.3Abhängigkeitneinnein––
8.4nach Abhängigkeit (Entwöhnungsbehandlung)ja wenn Abhängigkeit nicht mehr besteht und in der Regel ein Jahr Abstinenz nachgewiesen istja wenn Abhängigkeit nicht mehr besteht und in der Regel ein Jahr Abstinenz nachgewiesen ist––
9.Betäubungsmittel, andere psychoaktiv wirkende Stoffe und Arzneimittel
9.1Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzesneinnein––
Krankheiten, MängelEignung oder bedingte EignungBeschränkungen/Auflagen bei bedingter Eignung
Klassen A, A1, A2, B, BE, AM, L, TKlassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E, FzFKlassen A, A1, A2, B, BE, AM, L, TKlassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E, FzF
9.2Einnahme von Cannabis
9.2.1Missbrauch (Das Führen von Fahrzeugen und ein Cannabiskonsum mit nicht fernliegender verkehrssicherheitsrelevanter Wirkung beim Führen eines Fahrzeugs können nicht hinreichend sicher getrennt werden.)neinnein––
9.2.2nach Beendigung des Missbrauchsja wenn die Änderung des Cannabiskonsumverhaltens gefestigt istja wenn die Änderung des Cannabiskonsumverhaltens gefestigt ist––
9.2.3Abhängigkeitneinnein––
9.2.4nach Abhängigkeit (Entwöhnungsbehandlung)ja wenn Abhängigkeit nicht mehr besteht und in der Regel ein Jahr Abstinenz nachgewiesen istja wenn Abhängigkeit nicht mehr besteht und in der Regel ein Jahr Abstinenz nachgewiesen ist––
9.3Abhängigkeit von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes oder von anderen psychoaktiv wirkenden Stoffenneinnein––
9.4missbräuchliche Einnahme (regelmäßig übermäßiger Gebrauch) von psychoaktiv wirkenden Arzneimitteln und anderen psychoaktiv wirkenden Stoffenneinnein––
9.5nach Entgiftung und Entwöhnungja nach einjähriger Abstinenzja nach einjähriger Abstinenzregelmäßige Kontrollenregelmäßige Kontrollen
9.6Dauerbehandlung mit Arzneimitteln
9.6.1Vergiftungneinnein––
9.6.2Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit zum Führen von Kraftfahrzeugen unter das erforderliche Maßneinnein––
10.Nierenerkrankungen
10.1schwere Niereninsuffizienz mit erheblicher Beeinträchtigungneinnein––
10.2Niereninsuffizienz in Dialysebehandlungja wenn keine Komplikationen oder Begleiterkrankungenausnahmsweise jaständige ärztliche Betreuung und Kontrolle, Nachuntersuchungständige ärztliche Betreuung und Kontrolle, Nachunter- suchung
10.3erfolgreiche Nierentransplantation mit normaler Nierenfunktionjajaärztliche Betreuung und Kontrolle, jährliche Nachuntersuchungärztliche Betreuung und Kontrolle, jährliche Nachuntersuchung
10.4bei Komplikationen oder Begleiterkrankungen siehe auch Nummer 1, 4 und 5
11.Verschiedenes
11.1Organtransplantation Die Beurteilung richtet sich nach den Beurteilungsgrundsätzen zu den betroffenen Organen
11.2.2Nach Behandlungja wenn keine messbare auffällige Tagesschläfrigkeit mehr vorliegtja wenn keine messbare auffällige Tagesschläfrigkeit mehr vorliegtärztliche Begutachtung, regelmäßige ärztliche Kontrollenärztliche Begutachtung, regelmäßige ärztliche Kontrollen
11.2.3obstruktives Schlafapnoe Syndrom (OSAS) mittelschwer/schwer (mittelschwer: Apnoe-Hypopnoe-Index zwischen 15 und 29 pro Stunde; schwer: Apnoe-Hypopnoe-Index von mind. 30 pro Stunde)ja unter geeigneter Therapie und wenn keine messbare auffällige Tagesschläfrigkeit mehr vorliegtja unter geeigneter Therapie und wenn keine messbare auffällige Tagesschläfrigkeit mehr vorliegtärztliche Begutachtung, regelmäßige ärztliche Kontrollen in Abständen von höchstens drei Jahrenärztliche Begutachtung, regelmäßige ärztliche Kontrollen in Abständen von höchstens einem Jahr
11.3Schwere Lungen- und Bronchialerkrankungen mit schweren Rückwirkungen auf die Herz-Kreislauf- Dynamikneinnein
11.4Störung des Gleichgewichtssinnesin der Regel neinin der Regel neinim Einzelfall entsprechend den Begutachtungs- leitlinien zur Kraftfahreignungim Einzelfall entsprechend den Begutachtungs- leitlinien zur Kraftfahreignung
Einordnung
Der Umfang der Vorschrift spiegelt die Vielzahl der geregelten Konstellationen. Für die eigene Frage ist meist nur ein Ausschnitt maßgeblich.
Alle 123 Paragrafen des FeV stehen im Inhaltsverzeichnis des Gesetzes. Zur Übersicht des FeV
Woher dieser Text stammt
Quelle des Wortlauts: gesetze-im-internet.de, herausgegeben vom Bundesministerium der Justiz und dem Bundesamt für Justiz. Stand der Fassung: Zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 12.8..
Rechtstipps.net gibt den Gesetzestext unverändert wieder und ordnet ihn redaktionell ein. Ob und wie eine Vorschrift im Einzelfall greift, klärt anwaltliche Beratung.
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