§ 23 FeV – Geltungsdauer der Fahrerlaubnis, Beschränkungen und Auflagen
§ 23 FeV: amtlicher Text, geltende Fassung. Die Vorschrift ist Teil des Gesetzes Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr.
Der Gesetzestext
(1) Die Fahrerlaubnis der Klassen AM, A1, A2, A, B, BE, L und T wird unbefristet erteilt. Die Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D und DE wird längstens für fünf Jahre erteilt. Grundlage für die Bemessung der Geltungsdauer ist das Datum des Tages, an dem die Fahrerlaubnisbehörde den Auftrag zur Herstellung des Führerscheins erteilt.
(2) Ist der Bewerber nur bedingt zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet, kann die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis soweit wie notwendig beschränken oder unter den erforderlichen Auflagen erteilen. Die Beschränkung kann sich insbesondere auf eine bestimmte Fahrzeugart oder ein bestimmtes Fahrzeug mit besonderen Einrichtungen erstrecken.
Hinweis
Achten Sie auf Formulierungen wie „soweit“, „es sei denn“ oder „abweichend von“. Sie kennzeichnen die Ausnahmen, an denen sich Fälle entscheiden.
Verweise auf diese Norm
Diese Vorschrift wird von anderen Normen in Bezug genommen. Die Liste zeigt, welche Regelungen auf sie aufbauen.
- Anlage 12 FeV (zu § 34)Bewertung der Straftaten und Ordnungswidrigkeiten im Rahmen der Fahrerlaubnis auf Probe (§ 2a des Straßenverkehrsgesetzes)
- § 24a FeV Gültigkeit von Führerscheinen
- § 24 FeV Verlängerung von Fahrerlaubnissen
- § 27 FeV Verhältnis von allgemeiner Fahrerlaubnis und Dienstfahrerlaubnis
- § 28 FeV Anerkennung von Fahrerlaubnissen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
- § 30 FeV Erteilung einer Fahrerlaubnis an Inhaber einer Fahrerlaubnis aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
- § 31 FeV Erteilung einer Fahrerlaubnis an Inhaber einer Fahrerlaubnis aus einem Staat außerhalb des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
- § 75 FeV Ordnungswidrigkeiten
- § 76 FeV Übergangsrecht
Benachbarte Vorschriften
Zum FeV sind hier 123 Vorschriften erfasst, jede mit eigenem Wortlaut. Zur Übersicht des FeV
Woher dieser Text stammt
Der Wortlaut folgt der amtlichen Veröffentlichung des FeV (zur Quelle). Stand der Fassung: Zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 12.8..
Der Wortlaut ist amtlich, die Einordnung redaktionell. Für die Anwendung auf einen konkreten Sachverhalt ersetzt beides keine Beratung.

