Anlage 5 FeV – (zu § 11 Absatz 9, § 48 Absatz 4 und 5)
Anlage 5 des Gesetzes FeV regelt „(zu § 11 Absatz 9, § 48 Absatz 4 und 5)“. Maßgeblich ist der nachstehende Wortlaut.
Amtlicher Wortlaut
(Fundstelle: BGBl. I 2010, 2030 - 2033;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Eignungsuntersuchungen für Bewerber
und Inhaber der Klassen C, C1, D, D1 und der zugehörigen
Anhängerklassen E sowie der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung
- 1.
- Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E sowie der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung müssen sich untersuchen lassen, ob Anzeichen für Erkrankungen vorliegen, die die Eignung oder die bedingte Eignung ausschließen können. Sie haben hierüber einen Nachweis gemäß dem Muster dieser Anlage vorzulegen.
- 2.
- Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen D, D1, DE, D1E sowie einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung müssen außerdem besondere Anforderungen hinsichtlich:
- a)
- Belastbarkeit,
- b)
- Orientierungsleistung,
- c)
- Konzentrationsleistung,
- d)
- Aufmerksamkeitsleistung,
- e)
- Reaktionsfähigkeit erfüllen.
- -
- von Bewerbern um die Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klassen D, D1, DE, D1E und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung,
- -
- von Bewerbern um die Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen D, D1, DE und D1E ab Vollendung des 50. Lebensjahres,
- -
- von Bewerbern um die Verlängerung einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung ab Vollendung des 60. Lebensjahres.
- 3.
- Die Nachweise nach Nummer 1 und 2 dürfen bei Antragstellung nicht älter als ein Jahr sein.
Gut zu wissen
Die Vorschrift enthält mehrere Regelungsbereiche. Welcher gilt, hängt von der konkreten Fallgestaltung ab.
Benachbarte Vorschriften
Alle 123 Paragrafen des FeV stehen im Inhaltsverzeichnis des Gesetzes. Zur Übersicht des FeV
Amtliche Fundstelle
Der Text stammt aus der amtlichen Fassung, die das Bundesamt für Justiz unter gesetze-im-internet.de veröffentlicht. Stand der Fassung: Zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 12.8..
Rechtstipps.net gibt den Gesetzestext unverändert wieder und ordnet ihn redaktionell ein. Ob und wie eine Vorschrift im Einzelfall greift, klärt anwaltliche Beratung.

