Anlage 2 FeV – (zu § 5 Absatz 2 und 4)Ausbildungs- und Prüfbescheinigungen für Mofas und zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge bis 25 km/h

Anlage 2 FeV im Volltext. Die amtliche Überschrift lautet „(zu § 5 Absatz 2 und 4)Ausbildungs- und Prüfbescheinigungen für Mofas und zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge bis 25 km/h“.

Der Gesetzestext

(Fundstelle: BGBl. I 2010, 2016 - 2017; bzgl. einzelner Änderungen vgl. Fußnote)


a)
Ausbildungsbescheinigung für Mofas und zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge bis 25 km/hAusbildungsbescheinigungüber die Teilnahme an einer Ausbildunggemäß § 5 Absatz 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung.Name ....................Vornamen ....................Geburtsdatum ....................Anschrift ....................hat an einem Ausbildungskurs entsprechend den Mindestanforderungen der Anlage 1 zur Fahrerlaubnis-Verordnung teilgenommen. Der Kurs hat mindestens sechs Doppelstunden (zu je 90 Minuten) theoretische Ausbildung und mindestens eine Doppelstunde praktische Ausbildung im Einzelunterricht bzw. zwei Doppelstunden praktische Ausbildung im Gruppenunterricht*) umfasst.

Stempel der Fahrschule/SchuleDatum ....................

........................................(Unterschrift des Fahrlehrers/Lehrers)(Unterschrift des Bewerbers)

....................(Unterschrift des Fahrschulinhabers oder verantwortlichen Leiters des Ausbildungsbetriebes)




*) Nichtzutreffendes streichen

b)
Prüfbescheinigung zum Führen von Mofas und zwei- und dreirädrigen Kraftfahrzeugen bis 25 km/hFarbe: dunkelgrau; Breite 140 mm, Höhe 105 mm, einmal faltbar auf Format DIN A7; Typendruck

(Vordere Außenseite)(Hintere Außenseite)

wird hiermit gemäß § 5 Absatz 4 der Fahrerlaubnis-Verordnung bescheinigt, dass er/sie die zum Führen von Mofas und von zwei- und dreirädrigen Kraftfahrzeugen bis 25 km/h erforderlichen Kenntnisse der Verkehrsvorschriften nachgewiesen hat und mit den Gefahren des Straßenverkehrs und den zu ihrer Abwehr erforderlichen Verhaltensweisen vertraut ist.

Prüfbescheinigungzum Führen von....................,den ....................Mofas und zwei- und dreirädrigen....................Kraftfahrzeugen bis 25 km/h....................Bescheinigende Stelle


Stempel....................Unterschrift



(Linke Innenseite)(Rechte Innenseite)Familienname....................
Vornamen....................
LichtbildGeburtsdatum....................
Anschrift....................Stempel........................................Unterschrift


Gut zu wissen

Achten Sie auf Formulierungen wie „soweit“, „es sei denn“ oder „abweichend von“. Sie kennzeichnen die Ausnahmen, an denen sich Fälle entscheiden.

Davor und danach

Alle 123 Paragrafen des FeV stehen im Inhaltsverzeichnis des Gesetzes. Zur Übersicht des FeV

Amtliche Fundstelle

Quelle des Wortlauts: gesetze-im-internet.de, herausgegeben vom Bundesministerium der Justiz und dem Bundesamt für Justiz. Stand der Fassung: Zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 12.8..

Rechtstipps.net gibt den Gesetzestext unverändert wieder und ordnet ihn redaktionell ein. Ob und wie eine Vorschrift im Einzelfall greift, klärt anwaltliche Beratung.