§ 44 FeV – Teilnahmebescheinigung
Nachstehend § 44 FeV. Was die Vorschrift im konkreten Fall bedeutet, hängt von den Umständen ab.
Der Gesetzestext
(1) Nach Abschluss des Fahreignungsseminars ist vom Seminarleiter der abschließenden Teilmaßnahme eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 18 zur Vorlage bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde auszustellen. Die Bescheinigung ist von den Seminarleitern beider Teilmaßnahmen und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben.
(2) Die Ausstellung einer Teilnahmebescheinigung ist vom Seminarleiter zu verweigern, wenn der Seminarteilnehmer
- 1.
- nicht an allen Sitzungen des Seminars teilgenommen hat,
- 2.
- eine offene Ablehnung gegenüber den Zielen der Maßnahme zeigt oder
- 3.
- den Lehrstoff und Lernstoff nicht aktiv mitgestaltet.
Zur Einordnung
Auch knappe Vorschriften können weitreichende Folgen haben. Für die Anwendung im Einzelfall kommt es auf die Auslegung durch die Rechtsprechung an.
Wer auf diese Vorschrift verweist
Andere Vorschriften nehmen auf § 44 Bezug. Solche Querverweise zeigen, wo eine Norm im Regelungsgefüge tatsächlich wirkt.
- Anlage 9 FeV (zu § 25 Absatz 3)Verwendung von Schlüsselzahlen für Eintragungen in den Führerschein
- § 10 FeV Mindestalter
- § 61 FeV Abruf im automatisierten Verfahren nach § 30a des Straßenverkehrsgesetzes
Davor und danach
Die Gesamtübersicht listet alle 123 Paragrafen des FeV auf. Zur Übersicht des FeV
Amtliche Fundstelle
Übernommen aus der amtlichen Fassung bei gesetze-im-internet.de. Stand der Fassung: Zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 12.8..
Der Wortlaut ist amtlich, die Einordnung redaktionell. Für die Anwendung auf einen konkreten Sachverhalt ersetzt beides keine Beratung.

