Listenhunde: Haltung, Wesenstest und Auflagen nach Bundesland

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Kurz gesagt: Einen bundesweiten Begriff „Listenhund“ gibt es nicht. Welche Hunde als gefährlich gelten, ob ihre Haltung eine Erlaubnis braucht und ob ein Wesenstest verlangt wird, bestimmt jedes Bundesland selbst. Nordrhein-Westfalen und Bayern arbeiten mit Rasselisten, Niedersachsen verzichtet darauf und stellt die Gefährlichkeit nur im Einzelfall fest. Bundesweit gilt allein das Einfuhrverbot für vier Rassen.

Tragende Normen: § 2 HundVerbrEinfG, §§ 3 bis 5 und 10 LHundG NRW, Art. 37 LStVG Bayern mit § 1 der bayerischen Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit, §§ 7 bis 10 NHundG.

Praktische Konsequenz: Vor der Anschaffung eines Hundes einer gelisteten Rasse – oder eines Mischlings, in dem eine solche Rasse erkennbar ist – muss die Erlaubnis bei der örtlichen Behörde geklärt sein. Wer ohne Erlaubnis hält, riskiert je nach Land Bußgeld und die Untersagung der Haltung.

Das Wort „Listenhund“ steht in keinem Gesetz. Es beschreibt umgangssprachlich Hunde, deren Gefährlichkeit das Landesrecht allein wegen ihrer Rasse vermutet. Die Folgen dieser Vermutung reichen von einer Erlaubnispflicht über Leinen- und Maulkorbzwang bis zur Pflicht, eine besondere Haftpflichtversicherung nachzuweisen. Weil die Gefahrenabwehr Ländersache ist, unterscheiden sich die Regeln erheblich. Der folgende Überblick stützt sich auf den Wortlaut der Gesetze in Nordrhein-Westfalen, Bayern und Niedersachsen sowie auf das Bundesgesetz zur Einfuhr gefährlicher Hunde.

Was regelt der Bund bei Listenhunden?

Der Bund regelt nur die Einfuhr, nicht die Haltung. Nach § 2 Absatz 1 Satz 1 HundVerbrEinfG dürfen Hunde der Rassen Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier und Bullterrier sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden nicht in das Inland eingeführt oder verbracht werden. Das Bundesverfassungsgericht hat diese Vorschrift 2004 nach Maßgabe seiner Entscheidungsformel für mit dem Grundgesetz vereinbar erklärt (Az. 1 BvR 1778/01).

Hinzu kommt Satz 2: Hunde weiterer Rassen, für die das Land, in dem der Hund ständig gehalten werden soll, eine Gefährlichkeit vermutet, dürfen aus dem Ausland nicht in dieses Land gebracht werden. Ausnahmen kann die Bundesregierung nach § 2 Absatz 2 Nummer 3 durch Rechtsverordnung zulassen.

Welche Hunde gelten in Nordrhein-Westfalen als gefährlich?

Das Landeshundegesetz NRW arbeitet mit zwei Listen. § 3 Absatz 2 LHundG NRW erklärt Pittbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier und Bullterrier sowie deren Kreuzungen zu gefährlichen Hunden. Eine Kreuzung liegt nach Satz 2 vor, wenn der Phänotyp einer dieser Rassen deutlich hervortritt. In Zweifelsfällen muss nach Satz 3 der Halter nachweisen, dass keine Kreuzung vorliegt – die Beweislast liegt also bei ihm, nicht bei der Behörde.

Die zweite Liste steht in § 10 Absatz 1 LHundG NRW. Sie umfasst Alano, American Bulldog, Bullmastiff, Mastiff, Mastino Espanol, Mastino Napoletano, Fila Brasileiro, Dogo Argentino, Rottweiler und Tosa Inu sowie deren Kreuzungen. Für diese Hunde gelten die Erlaubnisregeln des § 4 und die Pflichten der §§ 5 bis 8 entsprechend, mit einer wichtigen Ausnahme: Das besondere Interesse nach § 4 Absatz 2 muss nicht nachgewiesen werden.

Siehe auch  § 834 BGB – „Haftung des Tieraufsehers: Verantwortung für fremde Tiere“

Unabhängig von der Rasse kann ein Hund nach § 3 Absatz 3 im Einzelfall als gefährlich eingestuft werden, etwa wenn er einen Menschen gebissen oder einen anderen Hund ohne eigenen Angriff durch Biss verletzt hat. Die Feststellung trifft die zuständige Behörde nach Begutachtung durch den amtlichen Tierarzt.

Welche Voraussetzungen gelten für die Erlaubnis in NRW?

Wer einen gefährlichen Hund hält oder halten will, braucht nach § 4 Absatz 1 LHundG NRW die Erlaubnis der zuständigen Behörde, in der Regel des örtlichen Ordnungsamts. Erteilt wird sie nur, wenn der Antragsteller volljährig ist, Sachkunde und Zuverlässigkeit besitzt, den Hund sicher an der Leine halten kann, eine ausbruchsichere Unterbringung sicherstellt, eine besondere Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat und den Hund mit einem Mikrochip kennzeichnen ließ.

Für Hunde der ersten Liste verlangt § 4 Absatz 2 zusätzlich ein besonderes privates oder ein öffentliches Interesse an der Haltung. Als Beispiel nennt das Gesetz die Bewachung eines gefährdeten Besitztums. Der bloße Wunsch, einen Hund dieser Rasse zu besitzen, genügt nach dem Wortlaut nicht. Die Sachkunde wird nach § 6 Absatz 2 durch eine Bescheinigung des amtlichen Tierarztes nachgewiesen; Tierärzte, Jagdscheininhaber und Polizeihundeführer gelten nach § 6 Absatz 3 bereits als sachkundig. Zur Zuverlässigkeit ist nach § 7 Absatz 3 ein Führungszeugnis zu beantragen.

Die Mindestdeckung der Haftpflichtversicherung legt § 5 Absatz 5 fest: 500.000 Euro für Personenschäden und 250.000 Euro für sonstige Schäden.

Gilt für Listenhunde immer Leinen- und Maulkorbpflicht?

In NRW grundsätzlich ja. Nach § 5 Absatz 2 LHundG NRW sind gefährliche Hunde außerhalb eines befriedeten Besitztums sowie in Fluren, Aufzügen, Treppenhäusern und auf Zuwegen von Mehrfamilienhäusern anzuleinen, und sie müssen einen Maulkorb tragen. Ausgenommen vom Maulkorb sind Hunde bis zur Vollendung des sechsten Lebensmonats. Außerdem darf eine Person nach § 5 Absatz 4 Satz 4 nicht mehrere gefährliche Hunde gleichzeitig führen.

Für Hunde der Rassen nach § 3 Absatz 2 kann die Behörde auf Antrag von Leine und Maulkorb befreien, wenn der Halter nachweist, dass keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit zu befürchten ist. Dieser Nachweis läuft nach § 5 Absatz 3 über eine Verhaltensprüfung, umgangssprachlich den Wesenstest. In Fußgängerzonen, Parks, auf Spielplätzen und an den übrigen in § 2 Absatz 2 und § 11 Absatz 6 genannten Orten bleibt die Anleinpflicht trotz Befreiung bestehen. Welche Leinenregeln für alle anderen Hunde gelten, zeigt der Beitrag Leinenpflicht und Maulkorbpflicht nach Bundesland.

Siehe auch  Leinenpflicht und Maulkorbpflicht: Was in welchem Bundesland gilt

Wie regelt Bayern die Haltung von Kampfhunden?

Bayern hat kein eigenes Hundegesetz. Die Haltung sogenannter Kampfhunde regelt Art. 37 LStVG, das Landesstraf- und Verordnungsgesetz. Wer einen Kampfhund halten will, braucht nach Art. 37 Absatz 1 die Erlaubnis der Gemeinde. Sie darf nach Absatz 2 nur erteilt werden, wenn ein berechtigtes Interesse nachgewiesen ist, keine Bedenken gegen die Zuverlässigkeit bestehen und keine Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz entgegenstehen. Die Gemeinde kann zusätzlich eine besondere Haftpflichtversicherung verlangen.

Welche Rassen betroffen sind, steht in § 1 der Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit. Sie unterscheidet zwei Gruppen:

  • Stets vermutet (§ 1 Absatz 1): Pit-Bull, Bandog, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier und Tosa-Inu sowie deren Kreuzungen.
  • Vermutet bis zum Gegenbeweis (§ 1 Absatz 2): unter anderem Alano, American Bulldog, Bullmastiff, Bullterrier, Cane Corso, Dogo Argentino, Dogue de Bordeaux, Fila Brasileiro, Mastiff, Perro de Presa Canario und Rottweiler.

Für die zweite Gruppe gilt die Vermutung nur, solange der Behörde für den einzelnen Hund nicht nachgewiesen ist, dass er keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit aufweist. Gelingt dieser Nachweis, entfällt die Erlaubnispflicht nach Art. 37. Wer ohne Erlaubnis hält oder Auflagen missachtet, kann nach Art. 37 Absatz 4 mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro belegt werden.

Warum kennt Niedersachsen keine Rasseliste?

Niedersachsen hat sich bewusst gegen Rasselisten entschieden. Nach § 7 Absatz 1 NHundG prüft die Fachbehörde einen Hund erst, wenn sie einen Hinweis auf gesteigerte Aggressivität erhält, etwa weil der Hund Menschen oder Tiere gebissen hat oder auf Angriffslust gezüchtet oder abgerichtet wurde. Ergeben sich Tatsachen, die den Verdacht einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit rechtfertigen, stellt die Behörde die Gefährlichkeit fest. Eine Klage dagegen hat keine aufschiebende Wirkung.

Die Folgen dieser Feststellung sind streng. Ab diesem Zeitpunkt muss der Hund nach § 9 Satz 4 außerhalb ausbruchsicherer Grundstücke angeleint sein und einen Beißkorb tragen. Der Halter muss nach § 9 Satz 1 unverzüglich eine Erlaubnis beantragen oder die Haltung aufgeben. Die Erlaubnis nach § 10 Absatz 1 setzt Volljährigkeit, Zuverlässigkeit, persönliche Eignung, eine praktische Sachkundeprüfung mit dem Hund, einen bestandenen Wesenstest, die Kennzeichnung und den Versicherungsnachweis voraus. Die Unterlagen sind nach § 10 Absatz 3 innerhalb von drei Monaten nach Antragstellung vorzulegen; die Frist kann einmal um höchstens drei Monate verlängert werden. Danach ist die Erlaubnis zu versagen.

Was passiert bei einem Umzug in ein anderes Bundesland?

Mit dem Umzug wechselt das anwendbare Recht. Ein Hund, der im alten Land unauffällig war, kann im neuen Land auf einer Liste stehen – und umgekehrt. Nordrhein-Westfalen sieht in § 14 LHundG NRW vor, dass Erlaubnisse, Befreiungen und Sachkundebescheinigungen anderer Länder anerkannt werden sollen, wenn sie den Anforderungen des NRW-Gesetzes im Wesentlichen entsprechen. Eine automatische Übernahme ist das nicht.

Niedersachsen verlangt in § 7 Absatz 2 NHundG, dass ein Halter der Fachbehörde unverzüglich mitteilt, wenn sein Hund außerhalb Niedersachsens durch Verwaltungsakt als gefährlich eingestuft wurde. Die Behörde prüft dann selbst.

Siehe auch  Hundehaftpflicht: Wo sie Pflicht ist und was sie wirklich zahlt

Welche Folgen hat die Haltung ohne Erlaubnis?

In Bayern ist die Haltung eines Kampfhundes ohne Erlaubnis nach Art. 37 Absatz 4 LStVG ausdrücklich eine Ordnungswidrigkeit. In NRW zählt § 20 Absatz 1 LHundG NRW zahlreiche Pflichtverstöße als Ordnungswidrigkeiten auf, etwa das Führen ohne Leine oder Maulkorb und das Halten ohne die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung; der Bußgeldrahmen reicht nach § 20 Absatz 3 bis 100.000 Euro. Nach § 12 Absatz 2 soll die Behörde die Haltung eines gefährlichen Hundes zudem untersagen, wenn die Erlaubnisvoraussetzungen nicht erfüllt sind oder eine Erlaubnis nicht fristgerecht beantragt wurde. Mit der Untersagung kann angeordnet werden, dass der Hund an eine geeignete Person oder Stelle abzugeben ist.

Auch die Abgabe ist reglementiert: Nach § 5 Absatz 6 LHundG NRW darf ein gefährlicher Hund nur an Personen abgegeben werden, die selbst eine Erlaubnis besitzen.

Wer haftet, wenn ein Listenhund einen Schaden verursacht?

Zivilrechtlich macht die Rasse keinen Unterschied. Nach § 833 BGB haftet der Tierhalter für Schäden, die sein Tier verursacht, unabhängig von eigenem Verschulden. Die Entlastungsmöglichkeit in Satz 2 gilt nur für Haustiere, die dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Halters zu dienen bestimmt sind – ein privat gehaltener Hund fällt nicht darunter. Wie Schmerzensgeld und Tierarztkosten bei einem Biss verteilt werden, erklärt der Beitrag Hund beißt Mensch oder Hund: Wer zahlt?

Der Unterschied liegt in der Absicherung. Für gefährliche Hunde schreibt das Landesrecht in NRW und Niedersachsen einen Versicherungsnachweis zwingend vor, in Bayern kann die Gemeinde ihn verlangen. Ohne Versicherung haftet der Halter mit seinem Privatvermögen. Welche Policen es gibt und wo die Hundehaftpflicht auch für andere Hunde Pflicht ist, zeigt der Beitrag Hundehaftpflicht: Wo sie Pflicht ist und was sie zahlt.

Dürfen Vermieter Listenhunde verbieten?

Ob ein Hund in der Mietwohnung erlaubt ist, richtet sich nach dem Mietvertrag und einer Abwägung der Interessen im Einzelfall. Bei einem Hund, dessen Gefährlichkeit das Landesrecht vermutet, haben die Sicherheitsinteressen der übrigen Bewohner dabei erhebliches Gewicht; das Gesetz selbst trägt dem Rechnung, indem § 5 Absatz 2 LHundG NRW die Leine ausdrücklich auch in Treppenhäusern und auf Zuwegen von Mehrfamilienhäusern verlangt. Was bei einem Haustierverbot im Mietvertrag gilt, behandelt der Beitrag Hund in der Mietwohnung trotz Verbot.

Checkliste vor der Anschaffung

  • Landesrecht am Wohnort prüfen: Steht die Rasse – oder eine im Mischling erkennbare Rasse – auf einer Liste?
  • Erlaubnis vor dem Einzug des Hundes beantragen, nicht danach.
  • Sachkundenachweis, Führungszeugnis und Haftpflichtversicherung mit der gesetzlich verlangten Deckung bereithalten.
  • Mikrochip-Kennzeichnung sicherstellen.
  • Bei Hunden aus dem Ausland das Einfuhrverbot des § 2 HundVerbrEinfG beachten.
  • Vermieter vor der Anschaffung fragen und die Zustimmung schriftlich festhalten.

Die Rechtslage in den übrigen Bundesländern folgt jeweils eigenen Gesetzen und Verordnungen. Verbindlich ist der aktuelle Wortlaut des Landesrechts, im Zweifel gibt das örtliche Ordnungsamt Auskunft. Die Gesetzestexte sind über die amtlichen Portale abrufbar, etwa recht.nrw.de und gesetze-bayern.de.

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Hinter Rechtstipps.net steht Thomas Petzold (Erwaehnung). Die Beiträge entstehen auf Basis der jeweils geltenden Gesetzestexte, veröffentlichter Gerichtsentscheidungen und amtlicher Quellen; jeder Artikel nennt die Paragrafen, auf die er sich stützt, und wird bei Gesetzesänderungen überarbeitet. Rechtstipps.net erklärt Rechtslagen allgemeinverständlich und ersetzt keine anwaltliche Beratung im Einzelfall.
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