E-Rechnung in Frankreich ab 2026: Was deutsche Unternehmen jetzt wissen müssen

16 Minuten Lesezeit

Stand: 16. August 2026

Frankreich stellt den Rechnungsverkehr zwischen Unternehmen grundlegend um. Ab dem 1. September 2026 beginnt ein verpflichtendes System, das weit über den Austausch digitaler Rechnungsdateien hinausgeht. Rechnungen sollen nicht mehr lediglich als PDF per E-Mail versandt werden. Sie werden über staatlich zugelassene Plattformen übermittelt, maschinell verarbeitet und mit ausgewählten Transaktionsdaten an die französische Finanzverwaltung gemeldet. Für große Unternehmen und sogenannte Unternehmen mittlerer Größe startet zu diesem Termin zusätzlich die Pflicht zur elektronischen Ausstellung. Kleine und mittlere Betriebe folgen ein Jahr später.

Für deutsche Unternehmen ist die Abgrenzung besonders wichtig. Ein Betrieb mit Sitz in Deutschland fällt nicht allein deshalb vollständig unter das französische System, weil er Waren an einen Kunden in Paris liefert oder Beratungsleistungen für einen französischen Auftraggeber erbringt. Anders kann die Lage aussehen, wenn eine französische Tochtergesellschaft, eine umsatzsteuerliche feste Niederlassung oder eine französische Umsatzsteuerregistrierung besteht. Dann muss geprüft werden, ob die elektronische Rechnungsstellung, das sogenannte E-Invoicing, oder zumindest die Übermittlung von Transaktions- und Zahlungsdaten, das E-Reporting, vorgeschrieben ist.

Die Umstellung betrifft Steuerabteilung, Buchhaltung, IT, Einkauf und Vertrieb. Zunächst muss der umsatzsteuerliche Status der französischen Tätigkeit feststehen. Anschließend ist zu klären, ob das vorhandene Rechnungsprogramm mit einer zugelassenen französischen Plattform zusammenarbeitet und ob Kunden-, Liefer- und Steuerdaten vollständig vorliegen. Bereits in Deutschland eingerichtete Prozesse für XRechnung oder ZUGFeRD reichen dafür nicht automatisch aus.

Der Zeitplan ist eng. Die französische Verwaltung hat den Start zum 1. September 2026 im Juli nochmals bestätigt. Für die Anfangsphase wurde zwar ein verhältnismäßiger Umgang mit Unternehmen angekündigt, die nachweisbar an der Umsetzung arbeiten. Der gesetzliche Termin wurde dadurch jedoch nicht aufgehoben. Einen laufend aktualisierten Überblick stellt das französische Wirtschaftsministerium auf seiner offiziellen Informationsseite zur elektronischen Rechnungsstellung bereit.

Frankreich verändert nicht nur das Rechnungsformat

Die Reform verbindet die elektronische Rechnungsübermittlung mit einer stärkeren steuerlichen Datenerfassung. Der Anwendungsbereich richtet sich nach der umsatzsteuerlichen Ansässigkeit der Beteiligten, der Art des Umsatzes und der Frage, wo die Umsatzsteuer geschuldet wird.

Ein gewöhnliches PDF genügt nicht mehr

Eine elektronische Rechnung im Sinne der französischen Reform muss in einer normierten elektronischen Form vorliegen, die vorgeschriebenen Daten strukturiert enthalten und über eine staatlich zugelassene Plattform an den Empfänger gelangen. Eine eingescannte Papierrechnung oder ein gewöhnliches PDF per E-Mail erfüllt diese Vorgaben bei einem erfassten inländischen B2B-Umsatz grundsätzlich nicht.

E-Invoicing und E-Reporting müssen getrennt geprüft werden

Das E-Invoicing erfasst vor allem steuerpflichtige Umsätze zwischen zwei umsatzsteuerlich in Frankreich ansässigen Unternehmen, sofern die französischen Rechnungsregeln gelten. Das E-Reporting betrifft insbesondere Umsätze mit Privatkunden, bestimmte Geschäfte mit ausländischen Unternehmen sowie weitere Transaktionen außerhalb des inländischen elektronischen Rechnungswegs. Bei Dienstleistungen und Anzahlungen können zusätzlich Zahlungsdaten zu melden sein, wenn die französische Umsatzsteuer bei Zahlungseingang entsteht.

Selbst wenn eine deutsche Gesellschaft keine französische E-Rechnung ausstellen muss, kann sie daher unter bestimmten Voraussetzungen zur Datenmeldung verpflichtet sein.

Die verbindlichen Termine im Überblick

Der französische Zeitplan unterscheidet zwischen dem Empfang elektronischer Rechnungen und deren Ausstellung. Alle erfassten Unternehmen müssen früher empfangsbereit sein, während die Ausstellungspflicht nach Unternehmensgröße gestaffelt beginnt.

ZeitpunktBetroffene UnternehmenVerpflichtung
1. September 2026Alle umsatzsteuerlich in Frankreich ansässigen Unternehmen im AnwendungsbereichElektronische Rechnungen über eine zugelassene Plattform empfangen können
1. September 2026Große Unternehmen und Unternehmen mittlerer Größe, französisch entreprises de taille intermédiaireElektronische Rechnungen ausstellen sowie erforderliche Transaktions- und Zahlungsdaten melden
1. September 2027Kleine und mittlere Unternehmen, Kleinstunternehmen und sehr kleine BetriebeElektronische Rechnungen ausstellen sowie erforderliche Transaktions- und Zahlungsdaten melden

Wie die Unternehmensgröße bestimmt wird

Ein Kleinstunternehmen beschäftigt weniger als zehn Personen und überschreitet beim Jahresumsatz oder bei der Bilanzsumme zwei Millionen Euro nicht. Für kleine und mittlere Unternehmen gilt grundsätzlich eine Beschäftigtenzahl unter 250 sowie ein Jahresumsatz von höchstens 50 Millionen Euro oder eine Bilanzsumme von höchstens 43 Millionen Euro. Unternehmen mittlerer Größe liegen oberhalb der KMU-Grenze, beschäftigen aber weniger als 5.000 Personen und bleiben innerhalb deutlich höherer Umsatz- oder Bilanzgrenzen. Für ausländische, nicht in Frankreich ansässige Unternehmen kann die Gesamtgröße des ausländischen Unternehmens maßgeblich sein.

Bei Konzernen sollte die Einstufung deshalb nicht ungeprüft aus einer deutschen HGB-Kategorie übernommen werden.

Welche deutschen Unternehmen tatsächlich betroffen sind

Entscheidend ist, ob das deutsche Unternehmen für Zwecke der Umsatzsteuer in Frankreich als ansässig gilt. Die französische Finanzverwaltung stellt auf eine umsatzsteuerliche feste Niederlassung ab. Diese Einordnung ist nicht zwingend identisch mit einer ertragsteuerlichen Betriebsstätte. Auch eine französische Umsatzsteuer-Identifikationsnummer allein führt noch nicht automatisch zu einer festen Niederlassung.

Geschäft ohne feste Niederlassung in Frankreich

Liefert ein deutsches Unternehmen aus Deutschland an einen französischen Geschäftskunden, fällt diese grenzüberschreitende Rechnung grundsätzlich nicht unter das französische E-Invoicing zwischen zwei in Frankreich ansässigen Unternehmen. Der Kunde erhält die Rechnung weiterhin über den im internationalen Geschäftsverkehr vereinbarten Weg. Je nach umsatzsteuerlicher Behandlung kann die französische Seite jedoch zur Meldung der Transaktion verpflichtet sein.

Dasselbe gilt in der Gegenrichtung: Stellt ein französischer Lieferant einem deutschen Unternehmen ohne französische Niederlassung eine Rechnung, läuft der Beleg nicht über das rein französische B2B-E-Invoicing. Der französische Lieferant übermittelt ihn über den üblichen Kanal und meldet die erforderlichen Daten über seine Plattform.

Französische Tochtergesellschaft oder feste Niederlassung

Eine französische Tochtergesellschaft ist als eigenständiges französisches Unternehmen regelmäßig unmittelbar eingebunden. Entsprechendes gilt für eine deutsche Gesellschaft mit umsatzsteuerlicher fester Niederlassung in Frankreich. Für eine solche Einheit wird die E-Rechnung in Frankreich zu einem verbindlichen Bestandteil der laufenden Rechnungsprozesse: Empfangsbereitschaft besteht ab September 2026, die Ausstellungspflicht beginnt abhängig von der Größenklasse im September 2026 oder September 2027.

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Nicht jede Rechnung des deutschen Stammhauses wird dadurch automatisch zu einer Rechnung der französischen Niederlassung. Maßgeblich bleibt, welcher Einheit der konkrete Umsatz steuerlich zuzurechnen ist.

Französische Umsatzsteuerregistrierung ohne feste Niederlassung

Besonders fehleranfällig ist eine deutsche Gesellschaft, die in Frankreich für Umsatzsteuerzwecke registriert, dort aber nicht fest ansässig ist. Solche Unternehmen sind nach den amtlichen Erläuterungen nicht zum französischen E-Invoicing verpflichtet. Sie können jedoch dem E-Reporting unterliegen, wenn sie in Frankreich steuerbare Umsätze ausführen oder empfangen und selbst französische Umsatzsteuer schulden. Dann ist regelmäßig eine zugelassene Plattform für die Datenübermittlung erforderlich. Bei Umsätzen, bei denen das nicht ansässige Unternehmen als Erwerber oder Leistungsempfänger die Steuer schuldet, beginnt das E-Reporting nach der amtlichen FAQ am 1. September 2027, unabhängig von der Unternehmensgröße.

KonstellationFranzösisches E-InvoicingMögliche weitere Pflicht
Deutsches Unternehmen ohne feste Niederlassung liefert aus Deutschland an französischen B2B-KundenGrundsätzlich neinDatenmeldung kann auf französischer Seite anfallen
Französische Tochtergesellschaft eines deutschen KonzernsJa, bei erfassten inländischen B2B-UmsätzenE-Reporting für nicht vom E-Invoicing erfasste Umsätze
Deutsche Gesellschaft mit umsatzsteuerlicher fester Niederlassung in FrankreichJa, soweit der Umsatz dieser Niederlassung zuzurechnen istJe nach Umsatz zusätzlich Transaktions- oder Zahlungsdaten
Deutsche Gesellschaft nur mit französischer UmsatzsteuerregistrierungGrundsätzlich kein E-InvoicingE-Reporting möglich, wenn die Gesellschaft französische Umsatzsteuer schuldet
Französischer Lieferant fakturiert an deutschen Kunden ohne französische NiederlassungKein französisches B2B-E-Invoicing für diese RechnungFranzösischer Lieferant meldet die erforderlichen Daten

Infobox: Registrierung und feste Niederlassung nicht gleichsetzen

Eine französische Umsatzsteuer-Identifikationsnummer beantwortet noch nicht, ob eine feste Niederlassung im umsatzsteuerlichen Sinn besteht. Diese Abgrenzung beeinflusst Übermittlungsweg und Meldepflichten.

Plattform, Software und Datenfluss richtig einrichten

Unternehmen im Anwendungsbereich benötigen eine plateforme agréée, also eine von der französischen Finanzverwaltung zugelassene Plattform. Sie transportiert Rechnungen, adressiert sie an die Plattform des Kunden, extrahiert bestimmte Steuerdaten und leitet diese an die Verwaltung weiter. Die amtliche Liste wird fortlaufend aktualisiert. Eine vorhandene Buchhaltungs- oder ERP-Lösung kann weitergenutzt werden, wenn sie als kompatible Lösung an eine zugelassene Plattform angebunden ist.

Nicht nur den Dateiexport prüfen

Erforderlich sind ein verlässliches Routing, die Verarbeitung von Rechnungsstatus, die Korrektur abgewiesener Datensätze und eine nachvollziehbare Verbindung zwischen Rechnung, Buchung und Zahlung. Ebenso wichtig sind Regelungen zur Datenverfügbarkeit und zur Ausleitung bei einem Anbieterwechsel.

Die Plattformen müssen einen gemeinsamen Mindestbestand an Formaten unterstützen und die Interoperabilität gewährleisten. Ein Lieferant darf dem Empfänger nicht beliebig ein einziges Austauschformat aufzwingen.

Neue Pflichtangaben verlangen saubere Stammdaten

Mit der Reform kommen zusätzliche Angaben hinzu. Dazu zählen die SIREN-Nummer des Kunden, die Kategorie des Umsatzes, eine von der Rechnungsanschrift abweichende Lieferadresse und gegebenenfalls der Hinweis auf die Besteuerung nach vereinbarten Entgelten. Fehlerhafte Stammdaten können daher die Zustellung behindern und zu unvollständigen Steuerdaten führen.

Allgemeine Hinweise zur digitalen Rechnungsverarbeitung enthält der Beitrag über Buchhaltung, E-Rechnung und Umsatzsteuer im Kleingewerbe. Die französischen Sonderregeln müssen daneben eigenständig umgesetzt werden.

Buchhaltung, Archivierung und Verträge zusammendenken

Die Reform ändert den Übermittlungsweg, beseitigt aber nicht die Anforderungen an richtige Rechnungen, prüfbare Buchungen und geordnete Unterlagen. Strukturierter Originaldatensatz, Statusmeldungen, Korrekturen und Zahlungsinformationen sollten so gespeichert werden, dass der Vorgang später nachvollziehbar bleibt. Für die deutsche Buchführung bietet der Überblick zu den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung eine ergänzende Grundlage.

Siehe auch  Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung erklärt

Auch die umsatzsteuerliche Behandlung muss vor der technischen Umsetzung feststehen. Eine Plattform entscheidet nicht zuverlässig, ob eine innergemeinschaftliche Lieferung, eine lokale französische Lieferung, eine Dienstleistung mit Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers oder ein französischer B2C-Umsatz vorliegt. Grundlagen zur deutschen Systematik erläutert der Beitrag Umsatzsteuer für Gründer und Kleinunternehmer.

Verträge und interne Richtlinien sollten außerdem festlegen, welche Rechnungsadresse und elektronische Empfangskennung zu verwenden sind, wann eine Rechnung als eingegangen gilt und wie technische Ablehnungen bearbeitet werden. Für grenzüberschreitende Lieferbeziehungen bleiben die allgemeinen Regeln des Handelsverkehrs relevant; dazu bietet der Beitrag über die Grundlagen des Handelsrechts einen weiterführenden Überblick.

Sanktionen und die angekündigte Anlaufphase

Der aktuell konsolidierte Artikel 1737 des französischen Steuergesetzbuchs nennt für die unterlassene elektronische Ausstellung 50 Euro je Rechnung, begrenzt auf 15.000 Euro pro Kalenderjahr. Wird trotz Aufforderung keine zugelassene Empfangsplattform bestimmt, kann nach drei Monaten eine Geldbuße von 500 Euro folgen; bei fortgesetztem Verstoß sind weitere Beträge von 1.000 Euro in Dreimonatsabständen vorgesehen. Für eine erstmalige, rechtzeitig behobene Verletzung enthält das Gesetz unter bestimmten Voraussetzungen eine Ausnahme.

Hinweis zur Quellenlage

Eine amtliche FAQ in der Fassung vom 15. Juni 2026 nennt noch 15 Euro je nicht elektronisch ausgestellter Rechnung. Der konsolidierte Gesetzestext weist dagegen 50 Euro aus. Bei einer konkreten Sanktion sollte deshalb die am maßgeblichen Tag geltende Gesetzesfassung geprüft werden.

Das französische Finanzministerium hat für den Start eine tolerante und verhältnismäßige Vorgehensweise angekündigt. Gutgläubige Unternehmen, die technische Schwierigkeiten haben und nachweisbar an der Korrektur arbeiten, sollen nicht sofort sanktioniert werden. Das ist jedoch keine allgemeine Fristverlängerung.

Rechnungen bei technischen Störungen nicht einfach blockieren

Der praktische Startleitfaden betont die wirtschaftliche Kontinuität. Eine Rechnung, die wegen einer Störung zunächst über einen anderen Kanal eingeht, soll nicht allein deshalb dauerhaft vom Zahlungsprozess ausgeschlossen werden. Stimmen Leistung, Inhalt und Identität, kann der Vorgang weiterbearbeitet und anschließend über den vorgeschriebenen elektronischen Weg berichtigt werden. Doppelte Zahlung oder doppelte Buchung müssen dabei verhindert werden.

Was vor der Umstellung geklärt sein sollte

Eine belastbare Vorbereitung beginnt mit einer Transaktionsübersicht. Jede französische Gesellschaft, Niederlassung und Umsatzsteuerregistrierung sollte getrennt betrachtet werden. Eingangs- und Ausgangsrechnungen werden danach geordnet, ob sie inländisches B2B, grenzüberschreitendes B2B, B2C oder einen Sonderfall betreffen.

PrüffeldZu klärende FrageErwartetes Ergebnis
GesellschaftsstrukturBesteht eine französische Tochter oder umsatzsteuerliche feste Niederlassung?Klare Zuordnung zum E-Invoicing oder zum grenzüberschreitenden Verfahren
UmsatzsteuerWer schuldet die französische Umsatzsteuer?Abgrenzung von E-Invoicing, E-Reporting und nicht erfassten Umsätzen
TechnikIst das ERP direkt oder über einen Dienstleister mit einer zugelassenen Plattform verbunden?Getesteter Empfang, Versand und Statusaustausch
StammdatenSind SIREN, Umsatzsteuer-ID, Lieferadresse und Kundenstatus richtig hinterlegt?Weniger Zurückweisungen und vollständige Meldedaten
OrganisationWer bearbeitet Ablehnungen, Gutschriften, Doppelübermittlungen und Störungen?Dokumentierter Ablauf mit klaren Zuständigkeiten
NachweisSind Auswahl, Tests und Umsetzungsmaßnahmen dokumentiert?Nachvollziehbarer Beleg für ernsthafte Vorbereitung und Korrektur

Ein Test sollte neben der Standardrechnung auch Gutschriften, Anzahlungen, wiederkehrende Leistungen, abweichende Lieferadressen und mehrere Umsatzsteuersätze umfassen. Bei Konzernen kommen Intercompany-Rechnungen und zentrale Rechnungseingänge hinzu.

Fazit: Für deutsche Unternehmen entscheidet die steuerliche Präsenz in Frankreich

Die französische Reform beginnt am 1. September 2026 und verändert den Rechnungsverkehr dauerhaft. Eine Rechnung im Anwendungsbereich ist künftig nicht deshalb elektronisch, weil sie digital aussieht. Sie muss strukturierte Daten enthalten und über eine zugelassene Plattform ausgetauscht werden. Zugleich erhält die Finanzverwaltung ausgewählte Rechnungs-, Transaktions- und Zahlungsdaten.

Für deutsche Unternehmen gibt es dennoch keine pauschale Antwort. Eine gewöhnliche grenzüberschreitende Lieferung aus Deutschland an einen französischen Geschäftskunden unterliegt grundsätzlich nicht dem rein französischen E-Invoicing. Eine französische Tochtergesellschaft oder umsatzsteuerliche feste Niederlassung muss das System dagegen vollständig berücksichtigen. Eine bloße französische Umsatzsteuerregistrierung kann außerhalb des E-Invoicing liegen und dennoch E-Reporting auslösen.

Der dringendste Schritt ist deshalb keine vorschnelle Softwarebestellung, sondern eine rechtlich und steuerlich saubere Bestandsaufnahme. Gesellschaften, feste Niederlassungen, Umsatzsteuerregistrierungen und Transaktionsarten müssen eindeutig zugeordnet werden. Darauf folgen die Wahl oder Bestätigung einer zugelassenen Plattform, die Prüfung der vorhandenen Software, die Bereinigung der Stammdaten und realistische Tests. Werden diese Arbeiten dokumentiert, lassen sich technische Schwierigkeiten in der Anlaufphase besser erklären und beheben.

Die angekündigte Nachsicht der französischen Verwaltung nimmt den Unternehmen nicht die Pflicht zur Vorbereitung. Sie soll den Übergang absichern, nicht Untätigkeit belohnen. Besonders bei komplexen Lieferketten, mehreren französischen Registrierungen oder gemischten B2B- und B2C-Umsätzen ist eine gemeinsame Prüfung durch Steuerberatung, Buchhaltung, IT und Rechtsabteilung sinnvoll. So wird die Reform nicht nur formal erfüllt, sondern in einen Rechnungsprozess überführt, der Zahlungen, Nachweise und steuerliche Meldungen verlässlich zusammenführt.

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