Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge

Alle Vorschriften des TzBfG im amtlichen Wortlaut, Paragraf für Paragraf.

24Vorschriften
TzBfGAbkürzung
Zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 20.7.Stand

Rechtsgebiete: Arbeitsrecht

Alle Vorschriften

  1. § 1 Zielsetzung
  2. § 2 Begriff des teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmers
  3. § 3 Begriff des befristet beschäftigten Arbeitnehmers
  4. § 4 Verbot der Diskriminierung
  5. § 5 Benachteiligungsverbot
  6. § 6 Förderung von Teilzeitarbeit
  7. § 7 Ausschreibung; Erörterung; Information über freie Arbeitsplätze
  8. § 8 Zeitlich nicht begrenzte Verringerung der Arbeitszeit
  9. § 9 Verlängerung der Arbeitszeit
  10. § 9a Zeitlich begrenzte Verringerung der Arbeitszeit
  11. § 10 Aus- und Weiterbildung
  12. § 11 Kündigungsverbot
  13. § 12 Arbeit auf Abruf
  14. § 13 Arbeitsplatzteilung
  15. § 14 Zulässigkeit der Befristung
  16. § 15 Ende des befristeten Arbeitsvertrages
  17. § 16 Folgen unwirksamer Befristung
  18. § 17 Anrufung des Arbeitsgerichts
  19. § 18 Information über unbefristete Arbeitsplätze
  20. § 19 Aus- und Weiterbildung
  21. § 20 Information der Arbeitnehmervertretung
  22. § 21 Auflösend bedingte Arbeitsverträge
  23. § 22 Abweichende Vereinbarungen
  24. § 23 Besondere gesetzliche Regelungen

Amtliche Fundstelle

Quelle des Wortlauts: gesetze-im-internet.de, herausgegeben vom Bundesministerium der Justiz und dem Bundesamt für Justiz. Stand der Fassung: Zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 20.7..

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