Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge
Alle Vorschriften des TzBfG im amtlichen Wortlaut, Paragraf für Paragraf.
24Vorschriften
TzBfGAbkürzung
Zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 20.7.Stand
Alle Vorschriften
- § 1 Zielsetzung
- § 2 Begriff des teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmers
- § 3 Begriff des befristet beschäftigten Arbeitnehmers
- § 4 Verbot der Diskriminierung
- § 5 Benachteiligungsverbot
- § 6 Förderung von Teilzeitarbeit
- § 7 Ausschreibung; Erörterung; Information über freie Arbeitsplätze
- § 8 Zeitlich nicht begrenzte Verringerung der Arbeitszeit
- § 9 Verlängerung der Arbeitszeit
- § 9a Zeitlich begrenzte Verringerung der Arbeitszeit
- § 10 Aus- und Weiterbildung
- § 11 Kündigungsverbot
- § 12 Arbeit auf Abruf
- § 13 Arbeitsplatzteilung
- § 14 Zulässigkeit der Befristung
- § 15 Ende des befristeten Arbeitsvertrages
- § 16 Folgen unwirksamer Befristung
- § 17 Anrufung des Arbeitsgerichts
- § 18 Information über unbefristete Arbeitsplätze
- § 19 Aus- und Weiterbildung
- § 20 Information der Arbeitnehmervertretung
- § 21 Auflösend bedingte Arbeitsverträge
- § 22 Abweichende Vereinbarungen
- § 23 Besondere gesetzliche Regelungen
Amtliche Fundstelle
Quelle des Wortlauts: gesetze-im-internet.de, herausgegeben vom Bundesministerium der Justiz und dem Bundesamt für Justiz. Stand der Fassung: Zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 20.7..
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