§ 1 TzBfG – Zielsetzung

§ 1 TzBfG im Volltext. Die amtliche Überschrift lautet „Zielsetzung“.

Amtlicher Wortlaut

Ziel des Gesetzes ist, Teilzeitarbeit zu fördern, die Voraussetzungen für die Zulässigkeit befristeter Arbeitsverträge festzulegen und die Diskriminierung von teilzeitbeschäftigten und befristet beschäftigten Arbeitnehmern zu verhindern.

Gut zu wissen

Der Wortlaut allein beantwortet selten die konkrete Frage. Er markiert den Rahmen, den Gerichte im Einzelfall ausfüllen.

Davor und danach

Zum TzBfG sind hier 24 Vorschriften erfasst, jede mit eigenem Wortlaut. Zur Übersicht des TzBfG

Amtliche Fundstelle

Übernommen aus der amtlichen Fassung bei gesetze-im-internet.de. Stand der Fassung: Zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 20.7..

Wir geben den Text der Vorschrift wieder, ohne ihn zu kommentieren. Was er für Ihren Fall bedeutet, lässt sich nur mit Kenntnis der Umstände beantworten.