§ 9 TzBfG – Verlängerung der Arbeitszeit
Wortlaut von § 9 TzBfG, unverändert übernommen aus der amtlichen Quelle.
Wortlaut der Vorschrift
Der Arbeitgeber hat einen teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer, der ihm in Textform den Wunsch nach einer Verlängerung seiner vertraglich vereinbarten Arbeitszeit angezeigt hat, bei der Besetzung eines Arbeitsplatzes bevorzugt zu berücksichtigen, es sei denn, dass
- 1.
- es sich dabei nicht um einen entsprechenden freien Arbeitsplatz handelt oder
- 2.
- der teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer nicht mindestens gleich geeignet ist wie ein anderer vom Arbeitgeber bevorzugter Bewerber oder
- 3.
- Arbeitszeitwünsche anderer teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer oder
- 4.
- dringende betriebliche Gründe entgegenstehen.
Ein freier zu besetzender Arbeitsplatz liegt vor, wenn der Arbeitgeber die Organisationsentscheidung getroffen hat, diesen zu schaffen oder einen unbesetzten Arbeitsplatz neu zu besetzen.
Fußnoten
(+++ § 9: zur Nichtanwendung vgl. § 9a Abs. 4 +++)
Hinweis
Vorschriften dieser Länge enthalten meist mehrere Absätze mit unterschiedlicher Reichweite. Es lohnt sich, sie einzeln zu lesen.
Hierauf nehmen Bezug
Diese Vorschrift wird von anderen Normen in Bezug genommen. Die Liste zeigt, welche Regelungen auf sie aufbauen.
Im Gesetz weiterlesen
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Amtliche Fundstelle
Der Wortlaut folgt der amtlichen Veröffentlichung des TzBfG (zur Quelle). Stand der Fassung: Zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 20.7..
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