§ 18 TzBfG – Information über unbefristete Arbeitsplätze
§ 18 TzBfG: amtlicher Text, geltende Fassung. Die Vorschrift ist Teil des Gesetzes Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge.
Der Gesetzestext
(1) Der Arbeitgeber hat die befristet beschäftigten Arbeitnehmer über entsprechende unbefristete Arbeitsplätze zu informieren, die besetzt werden sollen. Die Information kann durch allgemeine Bekanntgabe an geeigneter, den Arbeitnehmern zugänglicher Stelle im Betrieb und Unternehmen erfolgen.
(2) Der Arbeitgeber hat einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden und der ihm in Textform den Wunsch nach einem auf unbestimmte Zeit geschlossenen Arbeitsvertrag angezeigt hat, innerhalb eines Monats nach Zugang der Anzeige eine begründete Antwort in Textform mitzuteilen. Satz 1 gilt nicht, sofern der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber diesen Wunsch in den letzten zwölf Monaten vor Zugang der Anzeige bereits einmal angezeigt hat.
Zur Einordnung
Vorschriften dieser Länge enthalten meist mehrere Absätze mit unterschiedlicher Reichweite. Es lohnt sich, sie einzeln zu lesen.
Davor und danach
Das TzBfG umfasst insgesamt 24 Vorschriften. Die vollständige Übersicht führt zu jedem einzelnen Paragrafen. Zur Übersicht des TzBfG
Quelle und Stand
Grundlage ist die vom Bundesamt für Justiz veröffentlichte Fassung des TzBfG (amtliche Quelle). Stand der Fassung: Zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 20.7..
Der Wortlaut ist amtlich, die Einordnung redaktionell. Für die Anwendung auf einen konkreten Sachverhalt ersetzt beides keine Beratung.

