§ 6 TzBfG – Förderung von Teilzeitarbeit

§ 6 TzBfG trägt die amtliche Überschrift „Förderung von Teilzeitarbeit“. Nachfolgend steht der Wortlaut in der geltenden Fassung.

Der Gesetzestext

Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmern, auch in leitenden Positionen, Teilzeitarbeit nach Maßgabe dieses Gesetzes zu ermöglichen.

Hinweis

Der knappe Wortlaut sagt wenig über die praktische Tragweite. Entscheidend ist hier regelmäßig, wie die Gerichte die Begriffe ausfüllen.

Im Gesetz weiterlesen

Zum TzBfG sind hier 24 Vorschriften erfasst, jede mit eigenem Wortlaut. Zur Übersicht des TzBfG

Quelle und Stand

Der Wortlaut folgt der amtlichen Veröffentlichung des TzBfG (zur Quelle). Stand der Fassung: Zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 20.7..

Der Wortlaut ist amtlich, die Einordnung redaktionell. Für die Anwendung auf einen konkreten Sachverhalt ersetzt beides keine Beratung.