§ 5 TzBfG – Benachteiligungsverbot
Der folgende Text gibt § 5 TzBfG im amtlichen Wortlaut wieder. Die Vorschrift gehört zum Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge.
Wortlaut der Vorschrift
Der Arbeitgeber darf einen Arbeitnehmer nicht wegen der Inanspruchnahme von Rechten nach diesem Gesetz benachteiligen.
Einordnung
Kurze Normen verweisen häufig auf andere Vorschriften oder setzen Begriffe voraus, die an anderer Stelle definiert sind.
Verweise auf diese Norm
Verweise auf § 5 finden sich an 1 Stellen im erfassten Bestand. Sie sind oft aufschlussreicher als der Wortlaut allein.
Im Gesetz weiterlesen
Zum TzBfG sind hier 24 Vorschriften erfasst, jede mit eigenem Wortlaut. Zur Übersicht des TzBfG
Amtliche Fundstelle
Übernommen aus der amtlichen Fassung bei gesetze-im-internet.de. Stand der Fassung: Zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 20.7..
Rechtstipps.net gibt den Gesetzestext unverändert wieder und ordnet ihn redaktionell ein. Ob und wie eine Vorschrift im Einzelfall greift, klärt anwaltliche Beratung.

