§ 11 TzBfG – Kündigungsverbot

§ 11 TzBfG trägt die amtliche Überschrift „Kündigungsverbot“. Nachfolgend steht der Wortlaut in der geltenden Fassung.

Der Gesetzestext

Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses wegen der Weigerung eines Arbeitnehmers, von einem Vollzeit- in ein Teilzeitarbeitsverhältnis oder umgekehrt zu wechseln, ist unwirksam. Das Recht zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus anderen Gründen bleibt unberührt.

Einordnung

Auch knappe Vorschriften können weitreichende Folgen haben. Für die Anwendung im Einzelfall kommt es auf die Auslegung durch die Rechtsprechung an.

Davor und danach

Alle 24 Paragrafen des TzBfG stehen im Inhaltsverzeichnis des Gesetzes. Zur Übersicht des TzBfG

Woher dieser Text stammt

Der Wortlaut folgt der amtlichen Veröffentlichung des TzBfG (zur Quelle). Stand der Fassung: Zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 20.7..

Wir geben den Text der Vorschrift wieder, ohne ihn zu kommentieren. Was er für Ihren Fall bedeutet, lässt sich nur mit Kenntnis der Umstände beantworten.