§ 20 TzBfG – Information der Arbeitnehmervertretung
§ 20 TzBfG: amtlicher Text, geltende Fassung. Die Vorschrift ist Teil des Gesetzes Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge.
Der Gesetzestext
Der Arbeitgeber hat die Arbeitnehmervertretung über die Anzahl der befristet beschäftigten Arbeitnehmer und ihren Anteil an der Gesamtbelegschaft des Betriebes und des Unternehmens zu informieren.
Hinweis
Auch knappe Vorschriften können weitreichende Folgen haben. Für die Anwendung im Einzelfall kommt es auf die Auslegung durch die Rechtsprechung an.
Wer auf diese Vorschrift verweist
Auf § 20 wird an 1 Stellen verwiesen. Wer die Tragweite einer Vorschrift einschätzen will, findet hier den besten Ansatzpunkt.
Im Gesetz weiterlesen
Die Gesamtübersicht listet alle 24 Paragrafen des TzBfG auf. Zur Übersicht des TzBfG
Woher dieser Text stammt
Der Wortlaut folgt der amtlichen Veröffentlichung des TzBfG (zur Quelle). Stand der Fassung: Zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 20.7..
Diese Seite ist ein redaktionelles Angebot und keine Rechtsberatung. Verbindlich ist im Streitfall die Auslegung durch die Gerichte.

