§ 10 SGB V – Familienversicherung
§ 10 SGB V im Volltext. Die amtliche Überschrift lautet „Familienversicherung“.
Wortlaut der Vorschrift
(1) Versichert sind der Ehegatte, der Lebenspartner und die Kinder von Mitgliedern sowie die Kinder von familienversicherten Kindern, wenn diese Familienangehörigen
- 1.
- ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben,
- 2.
- nicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 bis 8, 11 bis 12 oder nicht freiwillig versichert sind,
- 3.
- nicht versicherungsfrei oder nicht von der Versicherungspflicht befreit sind,
- 4.
- nicht hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind und
- 5.
- kein Gesamteinkommen haben, das regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches überschreitet.
- 1.
- eine Rente wegen Alters als Teilrente in Anspruch nehmen,
- 2.
- die in Satz 1 Nummer 5 genannte Voraussetzung nicht erfüllen würden, wenn sie die Rente stattdessen in voller Höhe in Anspruch nehmen würden und
- 3.
- zuletzt vor Inanspruchnahme der Teilrente nicht gesetzlich krankenversichert waren.
(2) Kinder sind versichert
- 1.
- bis zur Vollendung des achtzehnten Lebensjahres,
- 2.
- bis zur Vollendung des dreiundzwanzigsten Lebensjahres, wenn sie nicht erwerbstätig sind,
- 3.
- bis zur Vollendung des fünfundzwanzigsten Lebensjahres, wenn sie sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes leisten; wird die Schul- oder Berufsausbildung durch Erfüllung einer gesetzlichen Dienstpflicht des Kindes unterbrochen oder verzögert, besteht die Versicherung auch für einen der Dauer dieses Dienstes entsprechenden Zeitraum über das fünfundzwanzigste Lebensjahr hinaus; dies gilt auch bei einer Unterbrechung oder Verzögerung durch den freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes, einen Freiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz, dem Jugendfreiwilligendienstegesetz oder einen vergleichbaren anerkannten Freiwilligendienst oder durch eine Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne des § 1 Absatz 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes für die Dauer von höchstens zwölf Monaten; wird als Berufsausbildung ein Studium an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule abgeschlossen, besteht die Versicherung bis zum Ablauf des Semesters fort, längstens bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres; § 186 Absatz 7 Satz 2 und 3 gilt entsprechend,
- 4.
- ohne Altersgrenze, wenn sie als Menschen mit Behinderungen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches) außerstande sind, sich selbst zu unterhalten; Voraussetzung ist, daß die Behinderung zu einem Zeitpunkt vorlag, in dem das Kind innerhalb der Altersgrenzen nach den Nummern 1, 2 oder 3 familienversichert war oder die Familienversicherung nur wegen einer Vorrangversicherung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ausgeschlossen war.
(3) Kinder sind nicht versichert, wenn der mit den Kindern verwandte Ehegatte oder Lebenspartner des Mitglieds nicht Mitglied einer Krankenkasse ist und sein Gesamteinkommen regelmäßig im Monat ein Zwölftel der Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt und regelmäßig höher als das Gesamteinkommen des Mitglieds ist; bei Renten wird der Zahlbetrag berücksichtigt.
(4) Als Kinder im Sinne der Absätze 1 bis 3 gelten auch Stiefkinder und Enkel, die das Mitglied überwiegend unterhält oder in seinen Haushalt aufgenommen hat, sowie Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 2 des Ersten Buches). Kinder, die mit dem Ziel der Annahme als Kind in die Obhut des Annehmenden aufgenommen sind und für die die zur Annahme erforderliche Einwilligung der Eltern erteilt ist, gelten als Kinder des Annehmenden und nicht mehr als Kinder der leiblichen Eltern. Stiefkinder im Sinne des Satzes 1 sind auch die Kinder des Lebenspartners eines Mitglieds.
(5) Sind die Voraussetzungen der Absätze 1 bis 4 mehrfach erfüllt, wählt das Mitglied die Krankenkasse.
(6) Das Mitglied hat die nach den Absätzen 1 bis 4 Versicherten mit den für die Durchführung der Familienversicherung notwendigen Angaben sowie die Änderung dieser Angaben an die zuständige Krankenkasse zu melden. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen legt für die Meldung nach Satz 1 ein einheitliches Verfahren und einheitliche Meldevordrucke fest.
Zur Einordnung
Umfangreiche Normen wie diese sind meist über die Jahre gewachsen. Die Reihenfolge der Absätze folgt nicht immer der praktischen Bedeutung.
Hierauf nehmen Bezug
Andere Vorschriften nehmen auf § 10 Bezug. Solche Querverweise zeigen, wo eine Norm im Regelungsgefüge tatsächlich wirkt.
- § 5 SGB V Versicherungspflicht
- § 7 SGB V Versicherungsfreiheit bei geringfügiger Beschäftigung
- § 9 SGB V Freiwillige Versicherung
- § 14 SGB V Teilkostenerstattung
- § 15 SGB V Ärztliche Behandlung, elektronische Gesundheitskarte
- § 17 SGB V Leistungen bei Beschäftigung im Ausland
- § 19 SGB V Erlöschen des Leistungsanspruchs
- § 27 SGB V Krankenbehandlung
- § 37 SGB V Häusliche Krankenpflege
- § 44 SGB V Krankengeld
- § 45 SGB V Krankengeld bei Erkrankung des Kindes
- § 52a SGB V Leistungsausschluss
- § 53 SGB V Wahltarife
- § 62 SGB V Belastungsgrenze
- § 120 SGB V Vergütung ambulanter Krankenhausleistungen
- § 173 SGB V Allgemeine Wahlrechte
- § 175 SGB V Ausübung des Wahlrechts
- § 188 SGB V Beginn der freiwilligen Mitgliedschaft
- § 190 SGB V Ende der Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger
- § 191 SGB V Ende der freiwilligen Mitgliedschaft
- § 225 SGB V Beitragsfreiheit bestimmter Rentenantragsteller
- § 226 SGB V Beitragspflichtige Einnahmen versicherungspflichtig Beschäftigter
- § 237 SGB V Beitragspflichtige Einnahmen versicherungspflichtiger Rentner
- § 240 SGB V Beitragspflichtige Einnahmen freiwilliger Mitglieder
- § 257 SGB V Beitragszuschüsse für Beschäftigte
- § 264 SGB V Übernahme der Krankenbehandlung für nicht Versicherungspflichtige gegen Kostenerstattung
- § 288 SGB V Versichertenverzeichnis
- § 289 SGB V Nachweispflicht bei Familienversicherung
- § 290 SGB V Krankenversichertennummer
- § 341 SGB V Elektronische Patientenakte
- § 381 SGB V Finanzierung der den Vorsorgeeinrichtungen und Rehabilitationseinrichtungen entstehenden Ausstattungs- und Betriebskosten
Davor und danach
Das SGB V umfasst insgesamt 700 Vorschriften. Die vollständige Übersicht führt zu jedem einzelnen Paragrafen. Zur Übersicht des SGB V
Quelle und Stand
Übernommen aus der amtlichen Fassung bei gesetze-im-internet.de. Stand der Fassung: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 26.6..
Der Wortlaut ist amtlich, die Einordnung redaktionell. Für die Anwendung auf einen konkreten Sachverhalt ersetzt beides keine Beratung.

