§ 7 SGB V – Versicherungsfreiheit bei geringfügiger Beschäftigung
§ 7 des Gesetzes SGB V regelt „Versicherungsfreiheit bei geringfügiger Beschäftigung“. Maßgeblich ist der nachstehende Wortlaut.
Der Gesetzestext
(1) Wer eine geringfügige Beschäftigung nach §§ 8, 8a des Vierten Buches ausübt, ist in dieser Beschäftigung versicherungsfrei; dies gilt nicht für eine Beschäftigung
- 1.
- im Rahmen betrieblicher Berufsbildung,
- 2.
- nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz,
- 3.
- nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz.
(2) Personen, die am 30. September 2022 in einer mehr als geringfügigen Beschäftigung versicherungspflichtig waren, welche die Merkmale einer geringfügigen Beschäftigung nach § 8 oder § 8a des Vierten Buches in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches in der ab dem 1. Oktober 2022 geltenden Fassung erfüllt, bleiben in dieser Beschäftigung längstens bis zum 31. Dezember 2023 versicherungspflichtig, sofern sie nicht die Voraussetzungen für eine Versicherung nach § 10 erfüllen und solange ihr Arbeitsentgelt 450 Euro monatlich übersteigt. Sie werden auf ihren Antrag von der Versicherungspflicht nach Satz 1 befreit. § 8 Absatz 2 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Zeitpunkts des Beginns der Versicherungspflicht der 1. Oktober 2022 tritt.
(3) (weggefallen)
Was dabei zu beachten ist
Die Absätze bauen in der Regel aufeinander auf: Der erste nennt den Grundsatz, die folgenden Ausnahmen oder Verfahrensfragen.
Wer auf diese Vorschrift verweist
Verweise auf § 7 finden sich an 19 Stellen im erfassten Bestand. Sie sind oft aufschlussreicher als der Wortlaut allein.
- § 5 SGB V Versicherungspflicht
- § 6 SGB V Versicherungsfreiheit
- § 9 SGB V Freiwillige Versicherung
- § 10 SGB V Familienversicherung
- § 27 SGB V Krankenbehandlung
- § 44b SGB V Krankengeld für eine bei stationärer Behandlung mitaufgenommene Begleitperson aus dem engsten persönlichen Umfeld
- § 49 SGB V Ruhen des Krankengeldes
- § 169 SGB V Haftung im Insolvenzfall
- § 190 SGB V Ende der Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger
- § 225 SGB V Beitragsfreiheit bestimmter Rentenantragsteller
- § 226 SGB V Beitragspflichtige Einnahmen versicherungspflichtig Beschäftigter
- § 249 SGB V Tragung der Beiträge bei versicherungspflichtiger Beschäftigung
- § 266 SGB V Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds (Risikostrukturausgleich), Verordnungsermächtigung
- § 267 SGB V Datenverarbeitung für die Durchführung und Weiterentwicklung des Risikostrukturausgleichs
- § 275c SGB V Durchführung und Umfang von Prüfungen bei Krankenhausbehandlung durch den Medizinischen Dienst
- § 284 SGB V Sozialdaten bei den Krankenkassen
- § 386 SGB V Recht auf Interoperabilität
- § 408 SGB V Bestandsbereinigung bei der freiwilligen Versicherung
- § 417 SGB V Versicherung nach § 9 für Ausländerinnen und Ausländer mit Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder mit entsprechender Fiktionsbescheinigung
Im Gesetz weiterlesen
Alle 700 Paragrafen des SGB V stehen im Inhaltsverzeichnis des Gesetzes. Zur Übersicht des SGB V
Woher dieser Text stammt
Übernommen aus der amtlichen Fassung bei gesetze-im-internet.de. Stand der Fassung: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 26.6..
Der Wortlaut ist amtlich, die Einordnung redaktionell. Für die Anwendung auf einen konkreten Sachverhalt ersetzt beides keine Beratung.

