§ 386 SGB V – Recht auf Interoperabilität
§ 386 SGB V: amtlicher Text, geltende Fassung. Die Vorschrift ist Teil des Gesetzes Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477).
Amtlicher Wortlaut
(1) Die Leistungserbringer tauschen Patientendaten nach diesem Buch im interoperablen Format aus.
(2) Die in Absatz 1 genannten Stellen oder Datenverantwortlichen einer digitalen Gesundheitsanwendung nach § 33a haben den Versicherten auf deren Verlangen ihre personenbezogenen Gesundheitsdaten unverzüglich und kostenfrei im interoperablen Format herauszugeben. Die Versicherten können verlangen, dass auch ihre personenbezogenen Gesundheitsdaten von den in Satz 1 genannten Stellen an einen Leistungserbringer nach diesem Buch oder den Datenverantwortlichen einer digitalen Gesundheitsanwendung nach § 33a im interoperablen Format oder an ihre Krankenkasse nach Absatz 4 Satz 2 übermittelt werden. § 630f Absatz 3 und § 630g des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleiben hiervon unberührt.
(3) Das geltende interoperable Format ergibt sich aus der Rechtsverordnung nach § 385 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 1; das geltende interoperable Format bei der Übermittlung aus und in digitale Gesundheitsanwendungen ergibt sich aus den Interoperabilitätsanforderungen nach § 5 Absatz 1 in Verbindung mit § 7 der Digitale Gesundheitsanwendungen-Verordnung.
(4) Die Krankenkassen sollen die Versicherten bei der Verfolgung ihrer Ansprüche nach Absatz 2 unterstützen. Die Unterstützung der Krankenkassen nach Absatz 2 Satz 1 soll insbesondere umfassen, mit Einwilligung der Versicherten deren personenbezogene Gesundheitsdaten bei den Leistungserbringern nach Absatz 2 stellvertretend für die Versicherten anzufordern.
(5) Die auf Grundlage der Einwilligung der Versicherten bei den Leistungserbringern oder dem Datenverantwortlichen einer digitalen Gesundheitsanwendung nach § 33a oder einer digitalen Pflegeanwendung nach § 40a des Elften Buches erhobenen Daten dürfen von den Krankenkassen ausschließlich zur Unterstützung der Versicherten bei der Durchsetzung des Herausgabeanspruches nach Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 284 Absatz 1 Satz 1 Nummer 21 und mit Einwilligung des Versicherten zur Vorbereitung von Versorgungsinnovationen, der Information der Versicherten und der Unterbreitung von Angeboten nach § 284 Absatz 1 Satz 1 Nummer 19 verarbeitet werden.
Einordnung
Achten Sie auf Formulierungen wie „soweit“, „es sei denn“ oder „abweichend von“. Sie kennzeichnen die Ausnahmen, an denen sich Fälle entscheiden.
Hierauf nehmen Bezug
Diese Vorschrift wird von anderen Normen in Bezug genommen. Die Liste zeigt, welche Regelungen auf sie aufbauen.
Benachbarte Vorschriften
Alle 700 Paragrafen des SGB V stehen im Inhaltsverzeichnis des Gesetzes. Zur Übersicht des SGB V
Quelle und Stand
Quelle des Wortlauts: gesetze-im-internet.de, herausgegeben vom Bundesministerium der Justiz und dem Bundesamt für Justiz. Stand der Fassung: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 26.6..
Rechtstipps.net gibt den Gesetzestext unverändert wieder und ordnet ihn redaktionell ein. Ob und wie eine Vorschrift im Einzelfall greift, klärt anwaltliche Beratung.

