§ 17 SGB V – Leistungen bei Beschäftigung im Ausland
Nachstehend § 17 SGB V. Was die Vorschrift im konkreten Fall bedeutet, hängt von den Umständen ab.
Wortlaut der Vorschrift
(1) Mitglieder, die im Ausland beschäftigt sind und während dieser Beschäftigung erkranken oder bei denen Leistungen bei Schwangerschaft oder Mutterschaft erforderlich sind, erhalten die ihnen nach diesem Kapitel zustehenden Leistungen von ihrem Arbeitgeber. Satz 1 gilt entsprechend für
- 1.
- die nach § 10 versicherten Familienangehörigen und
- 2.
- Familienangehörige in Elternzeit, wenn sie wegen § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 nicht familienversichert sind,
(2) Die Krankenkasse des Versicherten hat dem Arbeitgeber die ihm nach Absatz 1 entstandenen Kosten bis zu der Höhe zu erstatten, in der sie ihr im Inland entstanden wären.
(3) Die zuständige Krankenkasse hat dem Reeder die Aufwendungen zu erstatten, die ihm nach § 104 Absatz 2 des Seearbeitsgesetzes entstanden sind.
Was dabei zu beachten ist
Die Absätze bauen in der Regel aufeinander auf: Der erste nennt den Grundsatz, die folgenden Ausnahmen oder Verfahrensfragen.
Wer auf diese Vorschrift verweist
Verweise auf § 17 finden sich an 10 Stellen im erfassten Bestand. Sie sind oft aufschlussreicher als der Wortlaut allein.
- Anlage 1 SGB V (zu § 135e) Leistungsgruppen und Qualitätskriterien
- Anlage 2 SGB V (zu § 307 Absatz 1 Satz 3 SGB V)Datenschutz-Folgenabschätzung
- § 24i SGB V Mutterschaftsgeld
- § 40 SGB V Leistungen zur medizinischen Rehabilitation
- § 87 SGB V Bundesmantelvertrag, einheitlicher Bewertungsmaßstab, bundeseinheitliche Orientierungswerte
- § 137e SGB V Erprobung von Untersuchungs- und Behandlungsmethoden
- § 137h SGB V Bewertung neuer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden mit Medizinprodukten hoher Risikoklasse
- § 271 SGB V Gesundheitsfonds
- § 304 SGB V Aufbewahrung von Daten bei Krankenkassen, Kassenärztlichen Vereinigungen und Geschäftsstellen der Prüfungsausschüsse
- § 408 SGB V Bestandsbereinigung bei der freiwilligen Versicherung
Im Gesetz weiterlesen
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Amtliche Fundstelle
Der Text stammt aus der amtlichen Fassung, die das Bundesamt für Justiz unter gesetze-im-internet.de veröffentlicht. Stand der Fassung: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 26.6..
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