§ 18 SGB V – Kostenübernahme bei Behandlung außerhalb des Geltungsbereichs des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
Wortlaut von § 18 SGB V, unverändert übernommen aus der amtlichen Quelle.
Der Gesetzestext
(1) Ist eine dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechende Behandlung einer Krankheit nur außerhalb des Geltungsbereichs des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum möglich, kann die Krankenkasse die Kosten der erforderlichen Behandlung ganz oder teilweise übernehmen. Der Anspruch auf Krankengeld ruht in diesem Fall nicht.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 kann die Krankenkasse auch weitere Kosten für den Versicherten und für eine erforderliche Begleitperson ganz oder teilweise übernehmen.
(3) Ist während eines vorübergehenden Aufenthalts außerhalb des Geltungsbereichs des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum eine Behandlung unverzüglich erforderlich, die auch im Inland möglich wäre, hat die Krankenkasse die Kosten der erforderlichen Behandlung insoweit zu übernehmen, als Versicherte sich hierfür wegen einer Vorerkrankung oder ihres Lebensalters nachweislich nicht versichern können und die Krankenkasse dies vor Beginn des Aufenthalts außerhalb des Geltungsbereichs des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum festgestellt hat. Die Kosten dürfen nur bis zu der Höhe, in der sie im Inland entstanden wären, und nur für längstens sechs Wochen im Kalenderjahr übernommen werden. Eine Kostenübernahme ist nicht zulässig, wenn Versicherte sich zur Behandlung ins Ausland begeben. Die Sätze 1 und 3 gelten entsprechend für Auslandsaufenthalte, die aus schulischen oder Studiengründen erforderlich sind; die Kosten dürfen nur bis zu der Höhe übernommen werden, in der sie im Inland entstanden wären.
Hinweis
Vorschriften dieser Länge enthalten meist mehrere Absätze mit unterschiedlicher Reichweite. Es lohnt sich, sie einzeln zu lesen.
Hierauf nehmen Bezug
Andere Vorschriften nehmen auf § 18 Bezug. Solche Querverweise zeigen, wo eine Norm im Regelungsgefüge tatsächlich wirkt.
- Anlage 1 SGB V (zu § 135e) Leistungsgruppen und Qualitätskriterien
- § 4a SGB V Wettbewerb der Krankenkassen, Verordnungsermächtigung
- § 10 SGB V Familienversicherung
- § 13 SGB V Kostenerstattung
- § 20 SGB V Primäre Prävention und Gesundheitsförderung
- § 20h SGB V Förderung der Selbsthilfe
- § 39a SGB V Stationäre und ambulante Hospizleistungen
- § 55 SGB V Leistungsanspruch
- § 60 SGB V Fahrkosten
- § 62 SGB V Belastungsgrenze
- § 64 SGB V Vereinbarungen mit Leistungserbringern
- § 65c SGB V Klinische Krebsregister
- § 65b SGB V Stiftung Unabhängige Patientenberatung Deutschland
- § 65e SGB V Ambulante Krebsberatungsstellen
- § 87 SGB V Bundesmantelvertrag, einheitlicher Bewertungsmaßstab, bundeseinheitliche Orientierungswerte
- § 110a SGB V Qualitätsverträge
- § 115a SGB V Vor- und nachstationäre Behandlung im Krankenhaus
- § 140f SGB V Beteiligung von Interessenvertretungen der Patientinnen und Patienten
- § 226 SGB V Beitragspflichtige Einnahmen versicherungspflichtig Beschäftigter
- § 234 SGB V Beitragspflichtige Einnahmen der Künstler und Publizisten
- § 235 SGB V Beitragspflichtige Einnahmen von Rehabilitanden, Jugendlichen und Menschen mit Behinderungen in Einrichtungen
- § 240 SGB V Beitragspflichtige Einnahmen freiwilliger Mitglieder
- § 266 SGB V Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds (Risikostrukturausgleich), Verordnungsermächtigung
- § 270 SGB V Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds für sonstige Ausgaben
- § 273 SGB V Sicherung der Datengrundlagen für den Risikostrukturausgleich
- § 275c SGB V Durchführung und Umfang von Prüfungen bei Krankenhausbehandlung durch den Medizinischen Dienst
- § 275 SGB V Begutachtung und Beratung
- § 278 SGB V Medizinischer Dienst
- § 283a SGB V Aufgaben des Sozialmedizinischen Dienstes Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
- § 291 SGB V Elektronische Gesundheitskarte
- § 400 SGB V Versicherter Personenkreis
- § 405 SGB V Übergangsregelung für die knappschaftliche Krankenversicherung
- § 408 SGB V Bestandsbereinigung bei der freiwilligen Versicherung
Benachbarte Vorschriften
Alle 700 Paragrafen des SGB V stehen im Inhaltsverzeichnis des Gesetzes. Zur Übersicht des SGB V
Amtliche Fundstelle
Der Text stammt aus der amtlichen Fassung, die das Bundesamt für Justiz unter gesetze-im-internet.de veröffentlicht. Stand der Fassung: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 26.6..
Wir geben den Text der Vorschrift wieder, ohne ihn zu kommentieren. Was er für Ihren Fall bedeutet, lässt sich nur mit Kenntnis der Umstände beantworten.

