§ 52a SGB V – Leistungsausschluss

Nachstehend § 52a SGB V. Was die Vorschrift im konkreten Fall bedeutet, hängt von den Umständen ab.

Amtlicher Wortlaut

Auf Leistungen besteht kein Anspruch, wenn sich Personen in den Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs begeben, um in einer Versicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 oder auf Grund dieser Versicherung in einer Versicherung nach § 10 missbräuchlich Leistungen in Anspruch zu nehmen. Das Nähere zur Durchführung regelt die Krankenkasse in ihrer Satzung.

Hinweis

Auch knappe Vorschriften können weitreichende Folgen haben. Für die Anwendung im Einzelfall kommt es auf die Auslegung durch die Rechtsprechung an.

Benachbarte Vorschriften

Zum SGB V sind hier 700 Vorschriften erfasst, jede mit eigenem Wortlaut. Zur Übersicht des SGB V

Quelle und Stand

Übernommen aus der amtlichen Fassung bei gesetze-im-internet.de. Stand der Fassung: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 26.6..

Wir geben den Text der Vorschrift wieder, ohne ihn zu kommentieren. Was er für Ihren Fall bedeutet, lässt sich nur mit Kenntnis der Umstände beantworten.