§ 1 SGB V – Solidarität und Eigenverantwortung
§ 1 SGB V im Volltext. Die amtliche Überschrift lautet „Solidarität und Eigenverantwortung“.
Amtlicher Wortlaut
Die Krankenversicherung als Solidargemeinschaft hat die Aufgabe, die Gesundheit der Versicherten zu erhalten, wiederherzustellen oder ihren Gesundheitszustand zu bessern. Das umfasst auch die Förderung der gesundheitlichen Eigenkompetenz und Eigenverantwortung der Versicherten. Die Versicherten sind für ihre Gesundheit mitverantwortlich; sie sollen durch eine gesundheitsbewußte Lebensführung, durch frühzeitige Beteiligung an gesundheitlichen Vorsorgemaßnahmen sowie durch aktive Mitwirkung an Krankenbehandlung und Rehabilitation dazu beitragen, den Eintritt von Krankheit und Behinderung zu vermeiden oder ihre Folgen zu überwinden. Die Krankenkassen haben den Versicherten dabei durch Aufklärung, Beratung und Leistungen zu helfen und unter Berücksichtigung von geschlechts-, alters- und behinderungsspezifischen Besonderheiten auf gesunde Lebensverhältnisse hinzuwirken.
Zur Einordnung
Vorschriften dieser Länge enthalten meist mehrere Absätze mit unterschiedlicher Reichweite. Es lohnt sich, sie einzeln zu lesen.
Wer auf diese Vorschrift verweist
Verweise auf § 1 finden sich an 15 Stellen im erfassten Bestand. Sie sind oft aufschlussreicher als der Wortlaut allein.
- § 5 SGB V Versicherungspflicht
- § 8 SGB V Befreiung von der Versicherungspflicht
- § 10 SGB V Familienversicherung
- § 15a SGB V Behandlung durch Pflegefachpersonen, Pflegeprozessverantwortung
- § 27 SGB V Krankenbehandlung
- § 28 SGB V Ärztliche und zahnärztliche Behandlung
- § 64e SGB V Modellvorhaben zur umfassenden Diagnostik und Therapiefindung mittels Genomsequenzierung bei seltenen und bei onkologischen Erkrankungen, Verordnungsermächtigung
- § 69 SGB V Anwendungsbereich
- § 137j SGB V Pflegepersonalquotienten, Verordnungsermächtigung
- § 170 SGB V Deckungskapital für Altersversorgungsverpflichtungen, Verordnungsermächtigung
- § 193 SGB V Fortbestehen der Mitgliedschaft bei Wehrdienst oder Zivildienst
- § 263a SGB V Anlagen in Investmentvermögen zur Förderung der Entwicklung digitaler Innovationen
- § 303e SGB V Datenverarbeitung
- § 400 SGB V Versicherter Personenkreis
- § 425 SGB V Evaluierung des Arzneimittel-Lieferengpassbekämpfungs- und Versorgungsverbesserungsgesetzes
Benachbarte Vorschriften
Alle 700 Paragrafen des SGB V stehen im Inhaltsverzeichnis des Gesetzes. Zur Übersicht des SGB V
Quelle und Stand
Der Wortlaut folgt der amtlichen Veröffentlichung des SGB V (zur Quelle). Stand der Fassung: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 26.6..
Der Wortlaut ist amtlich, die Einordnung redaktionell. Für die Anwendung auf einen konkreten Sachverhalt ersetzt beides keine Beratung.

