§ 2 SGB V – Leistungen
Hier finden Sie § 2 SGB V vollständig und unverändert, so wie er derzeit gilt.
Wortlaut der Vorschrift
(1) Die Krankenkassen stellen den Versicherten die im Dritten Kapitel genannten Leistungen unter Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebots (§ 12) zur Verfügung, soweit diese Leistungen nicht der Eigenverantwortung der Versicherten zugerechnet werden. Behandlungsmethoden, Arznei- und Heilmittel der besonderen Therapierichtungen sind nicht ausgeschlossen. Qualität und Wirksamkeit der Leistungen haben dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse zu entsprechen und den medizinischen Fortschritt zu berücksichtigen.
(1a) Versicherte mit einer lebensbedrohlichen oder regelmäßig tödlichen Erkrankung oder mit einer zumindest wertungsmäßig vergleichbaren Erkrankung, für die eine allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Leistung nicht zur Verfügung steht, können auch eine von Absatz 1 Satz 3 abweichende Leistung beanspruchen, wenn eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf Heilung oder auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf besteht. Die Krankenkasse erteilt für Leistungen nach Satz 1 vor Beginn der Behandlung eine Kostenübernahmeerklärung, wenn Versicherte oder behandelnde Leistungserbringer dies beantragen. Mit der Kostenübernahmeerklärung wird die Abrechnungsmöglichkeit der Leistung nach Satz 1 festgestellt.
(2) Die Versicherten erhalten die Leistungen als Sach- und Dienstleistungen, soweit dieses oder das Neunte Buch nichts Abweichendes vorsehen. Die Leistungen werden auf Antrag durch ein Persönliches Budget erbracht; § 29 des Neunten Buches gilt entsprechend. Über die Erbringung der Sach- und Dienstleistungen schließen die Krankenkassen nach den Vorschriften des Vierten Kapitels Verträge mit den Leistungserbringern.
(3) Bei der Auswahl der Leistungserbringer ist ihre Vielfalt zu beachten. Den religiösen Bedürfnissen der Versicherten ist Rechnung zu tragen.
(4) Krankenkassen, Leistungserbringer und Versicherte haben darauf zu achten, daß die Leistungen wirksam und wirtschaftlich erbracht und nur im notwendigen Umfang in Anspruch genommen werden.
Hinweis
Achten Sie auf Formulierungen wie „soweit“, „es sei denn“ oder „abweichend von“. Sie kennzeichnen die Ausnahmen, an denen sich Fälle entscheiden.
Wer auf diese Vorschrift verweist
Andere Vorschriften nehmen auf § 2 Bezug. Solche Querverweise zeigen, wo eine Norm im Regelungsgefüge tatsächlich wirkt.
- § 5 SGB V Versicherungspflicht
- § 8 SGB V Befreiung von der Versicherungspflicht
- § 10 SGB V Familienversicherung
- § 13 SGB V Kostenerstattung
- § 20i SGB V Leistungen zur Verhütung übertragbarer Krankheiten, Verordnungsermächtigung
- § 37c SGB V Außerklinische Intensivpflege
- § 44b SGB V Krankengeld für eine bei stationärer Behandlung mitaufgenommene Begleitperson aus dem engsten persönlichen Umfeld
- § 64e SGB V Modellvorhaben zur umfassenden Diagnostik und Therapiefindung mittels Genomsequenzierung bei seltenen und bei onkologischen Erkrankungen, Verordnungsermächtigung
- § 81a SGB V Stellen zur Bekämpfung von Fehlverhalten im Gesundheitswesen
- § 87 SGB V Bundesmantelvertrag, einheitlicher Bewertungsmaßstab, bundeseinheitliche Orientierungswerte
- § 87a SGB V Regionale Euro-Gebührenordnung, Morbiditätsbedingte Gesamtvergütung, Behandlungsbedarf der Versicherten
- § 91 SGB V Gemeinsamer Bundesausschuss
- § 95c SGB V Voraussetzung für die Eintragung von Psychotherapeuten in das Arztregister
- § 106 SGB V Wirtschaftlichkeitsprüfung
- § 125b SGB V Verordnungsermächtigung
- § 129 SGB V Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung, Verordnungsermächtigung
- § 130b SGB V Vereinbarungen zwischen dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen und pharmazeutischen Unternehmern über Erstattungsbeträge für Arzneimittel
- § 131 SGB V Rahmenverträge mit pharmazeutischen Unternehmern
- § 136c SGB V Beschlüsse des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Erbringung onkochirurgischer Leistungen und zu Vorgaben bei Zuschlägen im Krankenhaus
- § 137i SGB V Pflegepersonaluntergrenzen in pflegesensitiven Bereichen in Krankenhäusern; Verordnungsermächtigung
- § 173 SGB V Allgemeine Wahlrechte
- § 202 SGB V Meldepflichten bei Versorgungsbezügen
- § 219a SGB V Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland
- § 264 SGB V Übernahme der Krankenbehandlung für nicht Versicherungspflichtige gegen Kostenerstattung
- § 270 SGB V Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds für sonstige Ausgaben
- § 278 SGB V Medizinischer Dienst
- § 291a SGB V Elektronische Gesundheitskarte als Versicherungsnachweis und Mittel zur Abrechnung
- § 293 SGB V Kennzeichen für Leistungsträger und Leistungserbringer
- § 303b SGB V Datenzusammenführung und -übermittlung; Verordnungsermächtigung
- § 334 SGB V Anwendungen der Telematikinfrastruktur
- § 374a SGB V Integration offener und standardisierter Schnittstellen in Hilfsmitteln und Implantaten
- § 393 SGB V Cloud-Einsatz im Gesundheitswesen; Verordnungsermächtigung
Im Gesetz weiterlesen
Alle 700 Paragrafen des SGB V stehen im Inhaltsverzeichnis des Gesetzes. Zur Übersicht des SGB V
Amtliche Fundstelle
Quelle des Wortlauts: gesetze-im-internet.de, herausgegeben vom Bundesministerium der Justiz und dem Bundesamt für Justiz. Stand der Fassung: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 26.6..
Rechtstipps.net gibt den Gesetzestext unverändert wieder und ordnet ihn redaktionell ein. Ob und wie eine Vorschrift im Einzelfall greift, klärt anwaltliche Beratung.

