§ 12 SGB V – Wirtschaftlichkeitsgebot
Der folgende Text gibt § 12 SGB V im amtlichen Wortlaut wieder. Die Vorschrift gehört zum Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477).
Wortlaut der Vorschrift
(1) Die Leistungen müssen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein; sie dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Leistungen, die nicht notwendig oder unwirtschaftlich sind, können Versicherte nicht beanspruchen, dürfen die Leistungserbringer nicht bewirken und die Krankenkassen nicht bewilligen.
(2) Ist für eine Leistung ein Festbetrag festgesetzt, erfüllt die Krankenkasse ihre Leistungspflicht mit dem Festbetrag.
(3) Hat die Krankenkasse Leistungen ohne Rechtsgrundlage oder entgegen geltendem Recht erbracht und hat ein Vorstandsmitglied hiervon gewußt oder hätte es hiervon wissen müssen, hat die zuständige Aufsichtsbehörde nach Anhörung des Vorstandsmitglieds den Verwaltungsrat zu veranlassen, das Vorstandsmitglied auf Ersatz des aus der Pflichtverletzung entstandenen Schadens in Anspruch zu nehmen, falls der Verwaltungsrat das Regreßverfahren nicht bereits von sich aus eingeleitet hat.
Einordnung
Achten Sie auf Formulierungen wie „soweit“, „es sei denn“ oder „abweichend von“. Sie kennzeichnen die Ausnahmen, an denen sich Fälle entscheiden.
Hierauf nehmen Bezug
Diese Vorschrift wird von anderen Normen in Bezug genommen. Die Liste zeigt, welche Regelungen auf sie aufbauen.
- Anlage 2 SGB V (zu § 307 Absatz 1 Satz 3 SGB V)Datenschutz-Folgenabschätzung
- § 2 SGB V Leistungen
- § 27 SGB V Krankenbehandlung
- § 73 SGB V Kassenärztliche Versorgung, Verordnungsermächtigung
- § 92 SGB V Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses
- § 95c SGB V Voraussetzung für die Eintragung von Psychotherapeuten in das Arztregister
- § 135f SGB V Mindestvorhaltezahlen für die Krankenhausbehandlung, Verordnungsermächtigung
- § 140a SGB V Besondere Versorgung
- § 161 SGB V Aufhebung der Haftung nach § 12 Absatz 2 der Insolvenzordnung
- § 170 SGB V Deckungskapital für Altersversorgungsverpflichtungen, Verordnungsermächtigung
- § 203 SGB V Meldepflichten bei Leistung von Mutterschaftsgeld, Elterngeld oder Erziehungsgeld
- § 221 SGB V Beteiligung des Bundes an Aufwendungen
- § 234 SGB V Beitragspflichtige Einnahmen der Künstler und Publizisten
- § 271 SGB V Gesundheitsfonds
- § 280 SGB V Finanzierung, Haushalt, Aufsicht
- § 281 SGB V Medizinischer Dienst Bund, Rechtsform, Finanzen, Aufsicht
- § 291 SGB V Elektronische Gesundheitskarte
- § 430 SGB V Evaluierung
Benachbarte Vorschriften
Das SGB V umfasst insgesamt 700 Vorschriften. Die vollständige Übersicht führt zu jedem einzelnen Paragrafen. Zur Übersicht des SGB V
Quelle und Stand
Quelle des Wortlauts: gesetze-im-internet.de, herausgegeben vom Bundesministerium der Justiz und dem Bundesamt für Justiz. Stand der Fassung: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 26.6..
Wir geben den Text der Vorschrift wieder, ohne ihn zu kommentieren. Was er für Ihren Fall bedeutet, lässt sich nur mit Kenntnis der Umstände beantworten.

