§ 237 SGB V – Beitragspflichtige Einnahmen versicherungspflichtiger Rentner
§ 237 des Gesetzes SGB V regelt „Beitragspflichtige Einnahmen versicherungspflichtiger Rentner“. Maßgeblich ist der nachstehende Wortlaut.
Der Gesetzestext
Bei versicherungspflichtigen Rentnern werden der Beitragsbemessung zugrunde gelegt
- 1.
- der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung,
- 2.
- der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen und
- 3.
- das Arbeitseinkommen.
Was dabei zu beachten ist
Begriffe im Gesetzestext haben oft eine engere oder weitere Bedeutung als im Alltagsgebrauch.
Verweise auf diese Norm
4 Vorschriften verweisen auf diese Norm. Das ist ein guter Weg, den Zusammenhang zu erschließen, in dem sie steht.
- § 202 SGB V Meldepflichten bei Versorgungsbezügen
- § 226 SGB V Beitragspflichtige Einnahmen versicherungspflichtig Beschäftigter
- § 249a SGB V Tragung der Beiträge bei Versicherungspflichtigen mit Rentenbezug
- § 426 SGB V Übergangsregelung zur Beitragspflicht, Tragung und Zahlung der Beiträge aus dem Zuschlag nach § 307j des Sechsten Buches
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Zum SGB V sind hier 700 Vorschriften erfasst, jede mit eigenem Wortlaut. Zur Übersicht des SGB V
Amtliche Fundstelle
Übernommen aus der amtlichen Fassung bei gesetze-im-internet.de. Stand der Fassung: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 26.6..
Wir geben den Text der Vorschrift wieder, ohne ihn zu kommentieren. Was er für Ihren Fall bedeutet, lässt sich nur mit Kenntnis der Umstände beantworten.

