§ 228 SGB V – Rente als beitragspflichtige Einnahmen
Hier finden Sie § 228 SGB V vollständig und unverändert, so wie er derzeit gilt.
Wortlaut der Vorschrift
(1) Als Rente der gesetzlichen Rentenversicherung gelten Renten der allgemeinen Rentenversicherung sowie Renten der knappschaftlichen Rentenversicherung einschließlich der Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung. Satz 1 gilt auch, wenn vergleichbare Renten aus dem Ausland bezogen werden. Tritt an die Stelle der Rente eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden, gilt ein Hundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Rente, längstens jedoch für 120 Monate.
(2) Bei der Beitragsbemessung sind auch Nachzahlungen einer Rente nach Absatz 1 zu berücksichtigen, soweit sie auf einen Zeitraum entfallen, in dem der Rentner Anspruch auf Leistungen nach diesem Buch hatte. Die Beiträge aus der Nachzahlung gelten als Beiträge für die Monate, für die die Rente nachgezahlt wird. Ein Beitragsbescheid ist abweichend von § 48 Absatz 1 Satz 2 des Zehnten Buches mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben, soweit Nachzahlungen nach den Sätzen 1 und 2 bei der Beitragsbemessung zu berücksichtigen sind.
Einordnung
Achten Sie auf Formulierungen wie „soweit“, „es sei denn“ oder „abweichend von“. Sie kennzeichnen die Ausnahmen, an denen sich Fälle entscheiden.
Verweise auf diese Norm
13 Vorschriften verweisen auf diese Norm. Das ist ein guter Weg, den Zusammenhang zu erschließen, in dem sie steht.
- § 229 SGB V Versorgungsbezüge als beitragspflichtige Einnahmen
- § 232 SGB V Beitragspflichtige Einnahmen unständig Beschäftigter
- § 232b SGB V Beitragspflichtige Einnahmen der Bezieher von Pflegeunterstützungsgeld
- § 233 SGB V Beitragspflichtige Einnahmen der Seeleute
- § 234 SGB V Beitragspflichtige Einnahmen der Künstler und Publizisten
- § 235 SGB V Beitragspflichtige Einnahmen von Rehabilitanden, Jugendlichen und Menschen mit Behinderungen in Einrichtungen
- § 236 SGB V Beitragspflichtige Einnahmen der Studenten und Praktikanten
- § 237 SGB V Beitragspflichtige Einnahmen versicherungspflichtiger Rentner
- § 240 SGB V Beitragspflichtige Einnahmen freiwilliger Mitglieder
- § 247 SGB V Beitragssatz aus der Rente
- § 249a SGB V Tragung der Beiträge bei Versicherungspflichtigen mit Rentenbezug
- § 250 SGB V Tragung der Beiträge durch das Mitglied
- § 255 SGB V Beitragszahlung aus der Rente
Im Gesetz weiterlesen
Zum SGB V sind hier 700 Vorschriften erfasst, jede mit eigenem Wortlaut. Zur Übersicht des SGB V
Amtliche Fundstelle
Der Wortlaut folgt der amtlichen Veröffentlichung des SGB V (zur Quelle). Stand der Fassung: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 26.6..
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