§ 3 SGB VI – Sonstige Versicherte
§ 3 des Gesetzes SGB VI regelt „Sonstige Versicherte“. Maßgeblich ist der nachstehende Wortlaut.
Amtlicher Wortlaut
Versicherungspflichtig sind Personen in der Zeit,
- 1.
- für die ihnen Kindererziehungszeiten anzurechnen sind (§ 56),
- 1a.
- in der sie eine oder mehrere pflegebedürftige Personen mit mindestens Pflegegrad 2 wenigstens zehn Stunden wöchentlich, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage in der Woche, in ihrer häuslichen Umgebung nicht erwerbsmäßig pflegen (nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen), wenn der Pflegebedürftige Anspruch auf Leistungen aus der sozialen Pflegeversicherung oder einer privaten Pflege-Pflichtversicherung hat,
- 2.
- in der sie aufgrund gesetzlicher Pflicht Wehrdienst oder Zivildienst leisten,
- 2a.
- in der sie sich in einem Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes befinden, wenn sich der Einsatzunfall während einer Zeit ereignet hat, in der sie nach Nummer 2 versicherungspflichtig waren; sind zwischen dem Einsatzunfall und der Einstellung in ein Wehrdienstverhältnis besonderer Art nicht mehr als sechs Wochen vergangen, gilt das Wehrdienstverhältnis besonderer Art als mit dem Tag nach Ende einer Versicherungspflicht nach Nummer 2 begonnen,
- 2b.
- in der sie als ehemalige Soldaten auf Zeit Übergangsgebührnisse beziehen, es sei denn, sie sind für die Zeiten als Soldaten auf Zeit nach § 186 nachversichert worden,
- 3.
- für die sie von einem Leistungsträger Krankengeld, Verletztengeld, Krankengeld der Sozialen Entschädigung, Krankengeld der Soldatenentschädigung, Übergangsgeld, Arbeitslosengeld oder von der sozialen oder einer privaten Pflegeversicherung Pflegeunterstützungsgeld beziehen, wenn sie im letzten Jahr vor Beginn der Leistung zuletzt versicherungspflichtig waren; der Zeitraum von einem Jahr verlängert sich um Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Grundsicherungsgeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches,
- 3a.
- für die sie von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen, von einem Beihilfeträger des Bundes, von einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Bundesebene, von dem Träger der Heilfürsorge im Bereich des Bundes, von dem Träger der truppenärztlichen Versorgung oder von einem öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Landesebene, soweit das Landesrecht dies vorsieht, Leistungen für den Ausfall von Arbeitseinkünften im Zusammenhang mit einer nach den §§ 8 und 8b des Transplantationsgesetzes erfolgenden Spende von Organen oder Geweben oder im Zusammenhang mit einer im Sinne von § 9 des Transfusionsgesetzes erfolgenden Spende von Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen beziehen, wenn sie im letzten Jahr vor Beginn dieser Zahlung zuletzt versicherungspflichtig waren; der Zeitraum von einem Jahr verlängert sich um Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Grundsicherungsgeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches,
- 4.
- für die sie Vorruhestandsgeld beziehen, wenn sie unmittelbar vor Beginn der Leistung versicherungspflichtig waren.
Zur Einordnung
Längere Vorschriften regeln meist einen ganzen Komplex. Für die eigene Frage ist oft nur ein bestimmter Absatz einschlägig.
Verweise auf diese Norm
Andere Vorschriften nehmen auf § 3 Bezug. Solche Querverweise zeigen, wo eine Norm im Regelungsgefüge tatsächlich wirkt.
- § 1 SGB VI Beschäftigte
- § 2 SGB VI Selbständig Tätige
- § 4 SGB VI Versicherungspflicht auf Antrag
- § 12 SGB VI Ausschluss von Leistungen
- § 53 SGB VI Vorzeitige Wartezeiterfüllung
- § 55 SGB VI Beitragszeiten
- § 129 SGB VI Zuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See für Versicherte
- § 151 SGB VI Auskünfte der Deutschen Post AG
- § 154 SGB VI Rentenversicherungsbericht und weitere Berichte zur Alterssicherung
- § 163 SGB VI Sonderregelung für beitragspflichtige Einnahmen Beschäftigter
- § 190a SGB VI Meldepflicht von versicherungspflichtigen selbständig Tätigen
- § 196 SGB VI Auskunfts- und Mitteilungspflichten
- § 229a SGB VI Versicherungspflicht im Beitrittsgebiet
- § 231 SGB VI Befreiung von der Versicherungspflicht
- § 235 SGB VI Regelaltersrente
- § 236 SGB VI Altersrente für langjährig Versicherte
- § 236a SGB VI Altersrente für schwerbehinderte Menschen
- § 237 SGB VI Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit
- § 245 SGB VI Vorzeitige Wartezeiterfüllung
- § 250 SGB VI Ersatzzeiten
- § 252 SGB VI Anrechnungszeiten
- § 273 SGB VI Zuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
- § 274b SGB VI Verarbeitung von Daten aufgrund des Gesetzes zur Zahlung einer Energiepreispauschale für Rentnerinnen und Rentner
- § 282 SGB VI Nachzahlung nach Erreichen der Regelaltersgrenze
- § 309 SGB VI Neufeststellung auf Antrag
- § 319d SGB VI Berücksichtigung von Versorgungskrankengeld
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Amtliche Fundstelle
Der Text stammt aus der amtlichen Fassung, die das Bundesamt für Justiz unter gesetze-im-internet.de veröffentlicht. Stand der Fassung: Neugefasst durch Bek. v. 19.2.2002 I 754.
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