§ 4 SGB VI – Versicherungspflicht auf Antrag
§ 4 SGB VI im Volltext. Die amtliche Überschrift lautet „Versicherungspflicht auf Antrag“.
Amtlicher Wortlaut
(1) Auf Antrag versicherungspflichtig sind folgende Personen, wenn die Versicherung von einer Stelle beantragt wird, die ihren Sitz im Inland hat:
- 1.
- Entwicklungshelfer im Sinne des Entwicklungshelfer-Gesetzes, die Entwicklungsdienst oder Vorbereitungsdienst leisten,
- 2.
- Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, Angehörige eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige der Schweiz, die für eine begrenzte Zeit im Ausland beschäftigt sind,
- 3.
- sekundierte Personen nach dem Sekundierungsgesetz.
(2) Auf Antrag versicherungspflichtig sind Personen, die nicht nur vorübergehend selbständig tätig sind, wenn sie die Versicherungspflicht innerhalb von fünf Jahren nach der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit oder dem Ende einer Versicherungspflicht aufgrund dieser Tätigkeit beantragen.
(3) Auf Antrag versicherungspflichtig sind Personen, die
- 1.
- eine der in § 3 Satz 1 Nr. 3 genannten Sozialleistungen oder Leistungen für den Ausfall von Arbeitseinkünften nach § 3 Satz 1 Nummer 3a beziehen und nicht nach diesen Vorschriften versicherungspflichtig sind,
- 2.
- nur deshalb keinen Anspruch auf Krankengeld haben, weil sie nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind oder in der gesetzlichen Krankenversicherung ohne Anspruch auf Krankengeld versichert sind, für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit, der Teilarbeitsunfähigkeit nach § 44c Absatz 1 Satz 1 des Fünften Buches oder der Ausführung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben, wenn sie im letzten Jahr vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit, der Teilarbeitsunfähigkeit nach § 44c Absatz 1 Satz 1 des Fünften Buches oder der Ausführung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben zuletzt versicherungspflichtig waren, längstens jedoch für 18 Monate,
- 3.
- Erwerbsschadensausgleich nach dem Soldatenentschädigungsgesetz beziehen, wenn die zuständige Behörde den Antrag nach § 41 des Soldatenentschädigungsgesetzes stellt.
(3a) Die Vorschriften über die Versicherungsfreiheit und die Befreiung von der Versicherungspflicht gelten auch für die Versicherungspflicht auf Antrag nach Absatz 3. Bezieht sich die Versicherungsfreiheit oder die Befreiung von der Versicherungspflicht auf jede Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit, kann ein Antrag nach Absatz 3 nicht gestellt werden. Bezieht sich die Versicherungsfreiheit oder die Befreiung von der Versicherungspflicht auf eine bestimmte Beschäftigung oder bestimmte selbständige Tätigkeit, kann ein Antrag nach Absatz 3 nicht gestellt werden, wenn die Versicherungsfreiheit oder die Befreiung von der Versicherungspflicht auf der Zugehörigkeit zu einem anderweitigen Alterssicherungssystem, insbesondere einem abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrag oder der Mitgliedschaft in einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung einer Berufsgruppe (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1), beruht und die Zeit des Bezugs der jeweiligen Sozialleistung in dem anderweitigen Alterssicherungssystem abgesichert ist oder abgesichert werden kann.
(4) Die Versicherungspflicht beginnt
- 1.
- in den Fällen der Absätze 1 und 2 sowie des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 3 mit dem Tag, an dem die dort genannten Voraussetzungen erstmals vorliegen, wenn sie innerhalb von drei Monaten danach beantragt wird, sonst mit dem Tag, der dem Eingang des Antrags folgt,
- 2.
- in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 1 mit Beginn der Leistung und in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 2 mit Beginn der Arbeitsunfähigkeit, der Teilarbeitsunfähigkeit nach § 44c Absatz 1 Satz 1 des Fünften Buches, oder der Rehabilitation, wenn der Antrag innerhalb von drei Monaten danach gestellt wird, andernfalls mit dem Tag, der dem Eingang des Antrags folgt, frühestens jedoch mit dem Ende der Versicherungspflicht aufgrund einer vorausgehenden versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit.
Einordnung
Längere Vorschriften regeln meist einen ganzen Komplex. Für die eigene Frage ist oft nur ein bestimmter Absatz einschlägig.
Wer auf diese Vorschrift verweist
17 Vorschriften verweisen auf diese Norm. Das ist ein guter Weg, den Zusammenhang zu erschließen, in dem sie steht.
- § 2 SGB VI Selbständig Tätige
- § 53 SGB VI Vorzeitige Wartezeiterfüllung
- § 55 SGB VI Beitragszeiten
- § 58 SGB VI Anrechnungszeiten
- § 137a SGB VI Zuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See für die Seemannskasse
- § 148 SGB VI Datenverarbeitung beim Rentenversicherungsträger
- § 163 SGB VI Sonderregelung für beitragspflichtige Einnahmen Beschäftigter
- § 166 SGB VI Beitragspflichtige Einnahmen sonstiger Versicherter
- § 168 SGB VI Beitragstragung bei Beschäftigten
- § 179 SGB VI Erstattung von Aufwendungen
- § 196 SGB VI Auskunfts- und Mitteilungspflichten
- § 229 SGB VI Versicherungspflicht
- § 233 SGB VI Nachversicherung
- § 250 SGB VI Ersatzzeiten
- § 284 SGB VI Nachzahlung für Vertriebene, Flüchtlinge und Evakuierte
- § 302a SGB VI Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Bergmannsvollrenten
- § 310b SGB VI Neufeststellung von Renten mit überführten Zeiten nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz
Benachbarte Vorschriften
Das SGB VI umfasst insgesamt 500 Vorschriften. Die vollständige Übersicht führt zu jedem einzelnen Paragrafen. Zur Übersicht des SGB VI
Quelle und Stand
Übernommen aus der amtlichen Fassung bei gesetze-im-internet.de. Stand der Fassung: Neugefasst durch Bek. v. 19.2.2002 I 754.
Rechtstipps.net gibt den Gesetzestext unverändert wieder und ordnet ihn redaktionell ein. Ob und wie eine Vorschrift im Einzelfall greift, klärt anwaltliche Beratung.

