§ 2 SGB VI – Selbständig Tätige
§ 2 des Gesetzes SGB VI regelt „Selbständig Tätige“. Maßgeblich ist der nachstehende Wortlaut.
Amtlicher Wortlaut
Versicherungspflichtig sind selbständig tätige
- 1.
- Lehrer und Erzieher, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen,
- 2.
- Pflegepersonen, die in der Kranken-, Wochen-, Säuglings- oder Kinderpflege tätig sind und im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen,
- 3.
- Hebammen und Entbindungspfleger,
- 4.
- Seelotsen der Reviere im Sinne des Gesetzes über das Seelotswesen,
- 5.
- Künstler und Publizisten nach näherer Bestimmung des Künstlersozialversicherungsgesetzes,
- 6.
- Hausgewerbetreibende,
- 7.
- Küstenschiffer und Küstenfischer, die zur Besatzung ihres Fahrzeuges gehören oder als Küstenfischer ohne Fahrzeug fischen und regelmäßig nicht mehr als vier versicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigen,
- 8.
- Gewerbetreibende, die in die Handwerksrolle eingetragen sind und in ihrer Person die für die Eintragung in die Handwerksrolle erforderlichen Voraussetzungen erfüllen, wobei Handwerksbetriebe im Sinne der §§ 2 und 3 der Handwerksordnung sowie Betriebsfortführungen auf Grund von § 4 der Handwerksordnung außer Betracht bleiben; ist eine rechtsfähige Personengesellschaft in die Handwerksrolle eingetragen, gilt als Gewerbetreibender, wer als Gesellschafter in seiner Person die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt,
- 9.
- Personen, die
- a)
- im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und
- b)
- auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind; bei Gesellschaftern gelten als Auftraggeber die Auftraggeber der Gesellschaft.
- 1.
- auch Personen, die berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen beruflicher Bildung erwerben,
- 2.
- nicht Personen, die geringfügig beschäftigt sind,
- 3.
- für Gesellschafter auch die Arbeitnehmer der Gesellschaft.
Einordnung
Die Absätze bauen in der Regel aufeinander auf: Der erste nennt den Grundsatz, die folgenden Ausnahmen oder Verfahrensfragen.
Hierauf nehmen Bezug
Verweise auf § 2 finden sich an 22 Stellen im erfassten Bestand. Sie sind oft aufschlussreicher als der Wortlaut allein.
- § 6 SGB VI Befreiung von der Versicherungspflicht
- § 37 SGB VI Altersrente für schwerbehinderte Menschen
- § 97a SGB VI Einkommensanrechnung beim Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung
- § 129 SGB VI Zuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See für Versicherte
- § 137b SGB VI Besonderheiten bei den Leistungen und bei der Durchführung der Versicherung
- § 143 SGB VI Bundesunmittelbare Versicherungsträger
- § 144 SGB VI Landesunmittelbare Versicherungsträger
- § 150 SGB VI Dateisysteme bei der Datenstelle
- § 190a SGB VI Meldepflicht von versicherungspflichtigen selbständig Tätigen
- § 196 SGB VI Auskunfts- und Mitteilungspflichten
- § 229 SGB VI Versicherungspflicht
- § 229a SGB VI Versicherungspflicht im Beitrittsgebiet
- § 231 SGB VI Befreiung von der Versicherungspflicht
- § 235 SGB VI Regelaltersrente
- § 236 SGB VI Altersrente für langjährig Versicherte
- § 236a SGB VI Altersrente für schwerbehinderte Menschen
- § 237 SGB VI Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit
- § 237a SGB VI Altersrente für Frauen
- § 245 SGB VI Vorzeitige Wartezeiterfüllung
- § 250 SGB VI Ersatzzeiten
- § 307 SGB VI Umwertung in persönliche Entgeltpunkte
- § 307a SGB VI Persönliche Entgeltpunkte aus Bestandsrenten des Beitrittsgebiets
Benachbarte Vorschriften
Das SGB VI umfasst insgesamt 500 Vorschriften. Die vollständige Übersicht führt zu jedem einzelnen Paragrafen. Zur Übersicht des SGB VI
Woher dieser Text stammt
Der Text stammt aus der amtlichen Fassung, die das Bundesamt für Justiz unter gesetze-im-internet.de veröffentlicht. Stand der Fassung: Neugefasst durch Bek. v. 19.2.2002 I 754.
Rechtstipps.net gibt den Gesetzestext unverändert wieder und ordnet ihn redaktionell ein. Ob und wie eine Vorschrift im Einzelfall greift, klärt anwaltliche Beratung.

