Anlage 2a SGB VI – Jährliche Beitragsbemessungsgrenzen des Beitrittsgebiets in Euro/DM
Anlage 2a SGB VI trägt die amtliche Überschrift „Jährliche Beitragsbemessungsgrenzen des Beitrittsgebiets in Euro/DM“. Nachfolgend steht der Wortlaut in der geltenden Fassung.
Amtlicher Wortlaut
(Fundstelle: BGBl. I 2002, 872, bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Quelle des Wortlauts: gesetze-im-internet.de, herausgegeben vom Bundesministerium der Justiz und dem Bundesamt für Justiz. Stand der Fassung: Neugefasst durch Bek. v. 19.2.2002 I 754.
Rechtstipps.net gibt den Gesetzestext unverändert wieder und ordnet ihn redaktionell ein. Ob und wie eine Vorschrift im Einzelfall greift, klärt anwaltliche Beratung.
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