§ 37 SGB VI – Altersrente für schwerbehinderte Menschen
§ 37 SGB VI trägt die amtliche Überschrift „Altersrente für schwerbehinderte Menschen“. Nachfolgend steht der Wortlaut in der geltenden Fassung.
Der Gesetzestext
Versicherte haben Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen, wenn sie
- 1.
- das 65. Lebensjahr vollendet haben,
- 2.
- bei Beginn der Altersrente als schwerbehinderte Menschen (§ 2 Abs. 2 Neuntes Buch) anerkannt sind und
- 3.
- die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben.
Was dabei zu beachten ist
Der Wortlaut allein beantwortet selten die konkrete Frage. Er markiert den Rahmen, den Gerichte im Einzelfall ausfüllen.
Verweise auf diese Norm
Diese Vorschrift wird von anderen Normen in Bezug genommen. Die Liste zeigt, welche Regelungen auf sie aufbauen.
- § 3 SGB VI Sonstige Versicherte
- § 15 SGB VI Leistungen zur medizinischen Rehabilitation
- § 96a SGB VI Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Hinzuverdienst
- § 101 SGB VI Beginn und Änderung in Sonderfällen
- § 166 SGB VI Beitragspflichtige Einnahmen sonstiger Versicherter
Davor und danach
Das SGB VI umfasst insgesamt 500 Vorschriften. Die vollständige Übersicht führt zu jedem einzelnen Paragrafen. Zur Übersicht des SGB VI
Quelle und Stand
Der Wortlaut folgt der amtlichen Veröffentlichung des SGB VI (zur Quelle). Stand der Fassung: Neugefasst durch Bek. v. 19.2.2002 I 754.
Der Wortlaut ist amtlich, die Einordnung redaktionell. Für die Anwendung auf einen konkreten Sachverhalt ersetzt beides keine Beratung.

