§ 38 SGB VI – Altersrente für besonders langjährig Versicherte
Wortlaut von § 38 SGB VI, unverändert übernommen aus der amtlichen Quelle.
Amtlicher Wortlaut
Versicherte haben Anspruch auf Altersrente für besonders langjährig Versicherte, wenn sie
- 1.
- das 65. Lebensjahr vollendet und
- 2.
- die Wartezeit von 45 Jahren erfüllt
Was dabei zu beachten ist
Kurze Vorschriften wie diese wirken oft unscheinbar, entfalten ihre Bedeutung aber erst im Zusammenspiel mit den benachbarten Paragrafen.
Wer auf diese Vorschrift verweist
Andere Vorschriften nehmen auf § 38 Bezug. Solche Querverweise zeigen, wo eine Norm im Regelungsgefüge tatsächlich wirkt.
- § 166 SGB VI Beitragspflichtige Einnahmen sonstiger Versicherter
- § 274a SGB VI Verarbeitung von Sozialdaten im Zusammenhang mit dem Anpassungsgeld nach § 57 des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes
- § 299 SGB VI Anrechnungsfreiheit
Benachbarte Vorschriften
Alle 500 Paragrafen des SGB VI stehen im Inhaltsverzeichnis des Gesetzes. Zur Übersicht des SGB VI
Woher dieser Text stammt
Übernommen aus der amtlichen Fassung bei gesetze-im-internet.de. Stand der Fassung: Neugefasst durch Bek. v. 19.2.2002 I 754.
Rechtstipps.net gibt den Gesetzestext unverändert wieder und ordnet ihn redaktionell ein. Ob und wie eine Vorschrift im Einzelfall greift, klärt anwaltliche Beratung.

