§ 8 SGB VI – Nachversicherung, Versorgungsausgleich und Rentensplitting
§ 8 SGB VI im Volltext. Die amtliche Überschrift lautet „Nachversicherung, Versorgungsausgleich und Rentensplitting“.
Der Gesetzestext
(1) Versichert sind auch Personen,
- 1.
- die nachversichert sind oder
- 2.
- für die aufgrund eines Versorgungsausgleichs oder eines Rentensplittings Rentenanwartschaften übertragen oder begründet sind.
(2) Nachversichert werden Personen, die als
- 1.
- Beamte oder Richter auf Lebenszeit, auf Zeit oder auf Probe, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit sowie Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst,
- 2.
- sonstige Beschäftigte von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts, deren Verbänden einschließlich der Spitzenverbände oder ihrer Arbeitsgemeinschaften,
- 3.
- satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen oder Angehörige ähnlicher Gemeinschaften oder
- 4.
- Lehrer oder Erzieher an nicht-öffentlichen Schulen oder Anstalten
Gut zu wissen
Verweise auf andere Paragrafen sind keine Nebensache: Sie holen fremde Regelungen in diese Vorschrift hinein.
Verweise auf diese Norm
Andere Vorschriften nehmen auf § 8 Bezug. Solche Querverweise zeigen, wo eine Norm im Regelungsgefüge tatsächlich wirkt.
- § 3 SGB VI Sonstige Versicherte
- § 5 SGB VI Versicherungsfreiheit
- § 6 SGB VI Befreiung von der Versicherungspflicht
- § 13 SGB VI Leistungsumfang
- § 15 SGB VI Leistungen zur medizinischen Rehabilitation
- § 109a SGB VI Hilfen in Angelegenheiten der Grundsicherung
- § 137b SGB VI Besonderheiten bei den Leistungen und bei der Durchführung der Versicherung
- § 149 SGB VI Versicherungskonto
- § 166 SGB VI Beitragspflichtige Einnahmen sonstiger Versicherter
- § 170 SGB VI Beitragstragung bei sonstigen Versicherten
- § 172 SGB VI Arbeitgeberanteil bei Versicherungsfreiheit und Befreiung von der Versicherungspflicht
- § 229 SGB VI Versicherungspflicht
- § 230 SGB VI Versicherungsfreiheit
- § 231 SGB VI Befreiung von der Versicherungspflicht
- § 255d SGB VI Bestimmung des aktuellen Rentenwerts für die Zeit vom 1. Juli 2018 bis zum 1. Juli 2026
- § 276a SGB VI Arbeitgeberanteil bei Versicherungsfreiheit
- § 276b SGB VI Übergangsregelung für Beschäftigte in Privathaushalten im Übergangsbereich
- § 307c SGB VI Durchführung der Neuberechnung von Bestandsrenten nach § 307b
- § 322 SGB VI Unterrichtung durch die Träger der Rentenversicherung zum Zwecke der Sicherung der Tariftreue
Im Gesetz weiterlesen
Alle 500 Paragrafen des SGB VI stehen im Inhaltsverzeichnis des Gesetzes. Zur Übersicht des SGB VI
Woher dieser Text stammt
Quelle des Wortlauts: gesetze-im-internet.de, herausgegeben vom Bundesministerium der Justiz und dem Bundesamt für Justiz. Stand der Fassung: Neugefasst durch Bek. v. 19.2.2002 I 754.
Rechtstipps.net gibt den Gesetzestext unverändert wieder und ordnet ihn redaktionell ein. Ob und wie eine Vorschrift im Einzelfall greift, klärt anwaltliche Beratung.

