§ 184 SGB VI – Fälligkeit der Beiträge und Aufschub
Diese Seite gibt § 184 SGB VI wieder. Grundlage ist die amtliche Fassung, die das Bundesamt für Justiz veröffentlicht.
Wortlaut der Vorschrift
(1) Die Beiträge sind zu zahlen, wenn die Voraussetzungen für die Nachversicherung eingetreten sind, insbesondere Gründe für einen Aufschub der Beitragszahlung nicht gegeben sind. § 24 des Vierten Buches ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Säumnis drei Monate nach Eintritt der Fälligkeit beginnt und für die Ermittlung des rückständigen Betrages die zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechengrößen anzuwenden sind. Sind die Beiträge vor dem 1. Oktober 1994 fällig geworden, beginnt die Säumnis am 1. Januar 1995; für die Berechnung des rückständigen Betrages sind die zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechengrößen anzuwenden.
(2) Die Beitragszahlung wird aufgeschoben, wenn
- 1.
- die Beschäftigung nach einer Unterbrechung, die infolge ihrer Eigenart oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt ist, voraussichtlich wieder aufgenommen wird,
- 2.
- eine andere Beschäftigung sofort oder voraussichtlich innerhalb von zwei Jahren nach dem Ausscheiden aufgenommen wird, in der wegen Gewährleistung einer Versorgungsanwartschaft Versicherungsfreiheit besteht oder eine Befreiung von der Versicherungspflicht erfolgt, sofern der Nachversicherungszeitraum bei der Versorgungsanwartschaft aus der anderen Beschäftigung berücksichtigt wird,
- 3.
- eine widerrufliche Versorgung gezahlt wird, die der aus einer Nachversicherung erwachsenden Rentenanwartschaft mindestens gleichwertig ist.
(3) Über den Aufschub der Beitragszahlung entscheiden die Arbeitgeber, Genossenschaften oder Gemeinschaften.
(4) Wird die Beitragszahlung aufgeschoben, erteilen die Arbeitgeber, Genossenschaften oder Gemeinschaften den ausgeschiedenen Beschäftigten und dem Träger der Rentenversicherung eine Bescheinigung über den Nachversicherungszeitraum und die Gründe für einen Aufschub der Beitragszahlung (Aufschubbescheinigung). Die ausgeschiedenen Beschäftigten und der Träger der Rentenversicherung können verlangen, dass sich die Aufschubbescheinigung auch auf die beitragspflichtigen Einnahmen erstreckt, die einer Nachversicherung in den einzelnen Kalenderjahren zugrunde zu legen wären.
Einordnung
Bei Vorschriften dieses Umfangs stehen Grundsatz, Ausnahme und Rückausnahme häufig in verschiedenen Absätzen.
Wer auf diese Vorschrift verweist
Verweise auf § 184 finden sich an 3 Stellen im erfassten Bestand. Sie sind oft aufschlussreicher als der Wortlaut allein.
- § 8 SGB VI Nachversicherung, Versorgungsausgleich und Rentensplitting
- § 185 SGB VI Zahlung der Beiträge und Wirkung der Beitragszahlung
- § 186a SGB VI Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung im Nachversicherungszeitraum
Benachbarte Vorschriften
Alle 500 Paragrafen des SGB VI stehen im Inhaltsverzeichnis des Gesetzes. Zur Übersicht des SGB VI
Woher dieser Text stammt
Der Text stammt aus der amtlichen Fassung, die das Bundesamt für Justiz unter gesetze-im-internet.de veröffentlicht. Stand der Fassung: Neugefasst durch Bek. v. 19.2.2002 I 754.
Der Wortlaut ist amtlich, die Einordnung redaktionell. Für die Anwendung auf einen konkreten Sachverhalt ersetzt beides keine Beratung.

