§ 61 SGB III – Bedarf für den Lebensunterhalt bei Berufsausbildung
§ 61 SGB III trägt die amtliche Überschrift „Bedarf für den Lebensunterhalt bei Berufsausbildung“. Nachfolgend steht der Wortlaut in der geltenden Fassung.
Der Gesetzestext
(1) Ist die oder der Auszubildende während der Berufsausbildung außerhalb des Haushalts der Eltern oder eines Elternteils untergebracht, wird der jeweils geltende Bedarf nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes zugrunde gelegt.
(2) Ist die oder der Auszubildende mit voller Verpflegung in einem Wohnheim, einem Internat oder in einer anderen sozialpädagogisch begleiteten Wohnform im Sinne des Achten Buches untergebracht, werden abweichend von Absatz 1 als Bedarf für den Lebensunterhalt die im Rahmen der §§ 78a bis 78g des Achten Buches vereinbarten Entgelte für Verpflegung und Unterbringung ohne sozialpädagogische Begleitung zuzüglich 115 Euro monatlich für sonstige Bedürfnisse zugrunde gelegt. Als Bedarf für den Lebensunterhalt von Auszubildenden unter 27 Jahren werden zusätzlich die Entgelte für die sozialpädagogische Begleitung zugrunde gelegt, soweit diese nicht von Dritten erstattet werden. Ist die oder der Auszubildende bereits in einer anderen sozialpädagogisch begleiteten Wohnform untergebracht, werden Leistungen für junge Menschen, die die Voraussetzungen des § 13 Absatz 1 des Achten Buchs erfüllen, vorrangig nach § 13 Absatz 3 des Achten Buches erbracht.
Fußnoten
(+++ § 61: Zur Anwendung vgl. §§ 445, 445a, 455 u. 455a +++)
Gut zu wissen
Vorschriften dieser Länge enthalten meist mehrere Absätze mit unterschiedlicher Reichweite. Es lohnt sich, sie einzeln zu lesen.
Verweise auf diese Norm
Auf § 61 wird an 6 Stellen verwiesen. Wer die Tragweite einer Vorschrift einschätzen will, findet hier den besten Ansatzpunkt.
- § 39a SGB III Frühzeitige Förderung von Ausländerinnen und Ausländern mit Aufenthaltsgestattung
- § 421 SGB III Förderung der Teilnahme an Sprachkursen
- § 445a SGB III Gesetz zur Anpassung der Berufsausbildungsbeihilfe und des Ausbildungsgeldes
- § 445 SGB III Fünfundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
- § 455a SGB III Neunundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
- § 455 SGB III Siebenundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
Im Gesetz weiterlesen
Die Gesamtübersicht listet alle 405 Paragrafen des SGB III auf. Zur Übersicht des SGB III
Amtliche Fundstelle
Der Text stammt aus der amtlichen Fassung, die das Bundesamt für Justiz unter gesetze-im-internet.de veröffentlicht. Stand der Fassung: Zuletzt geändert durch Art. 1a G v. 24.7.
Wir geben den Text der Vorschrift wieder, ohne ihn zu kommentieren. Was er für Ihren Fall bedeutet, lässt sich nur mit Kenntnis der Umstände beantworten.

