§ 39a SGB III – Frühzeitige Förderung von Ausländerinnen und Ausländern mit Aufenthaltsgestattung
§ 39a SGB III: amtlicher Text, geltende Fassung. Die Vorschrift ist Teil des Gesetzes Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594).
Wortlaut der Vorschrift
Für Ausländerinnen und Ausländer, die eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz besitzen und auf Grund des § 61 des Asylgesetzes keine Erwerbstätigkeit ausüben dürfen, können Leistungen nach diesem Unterabschnitt erbracht werden, wenn bei ihnen ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt zu erwarten ist. Stammen sie aus einem sicheren Herkunftsstaat nach § 29a des Asylgesetzes oder einer auf Grundlage von § 29b des Asylgesetzes erlassenen Rechtsverordnung, so wird vermutet, dass ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt nicht zu erwarten ist.
Hinweis
Wie diese Vorschrift zu verstehen ist, ergibt sich erst aus ihrem Zusammenhang mit den übrigen Regelungen des Gesetzes.
Verweise auf diese Norm
Verweise auf § 39a finden sich an 4 Stellen im erfassten Bestand. Sie sind oft aufschlussreicher als der Wortlaut allein.
- § 40 SGB III Allgemeine Unterrichtung
- § 41 SGB III Einschränkung des Fragerechts
- § 44 SGB III Förderung aus dem Vermittlungsbudget
- § 45 SGB III Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung
Davor und danach
Alle 405 Paragrafen des SGB III stehen im Inhaltsverzeichnis des Gesetzes. Zur Übersicht des SGB III
Amtliche Fundstelle
Der Text stammt aus der amtlichen Fassung, die das Bundesamt für Justiz unter gesetze-im-internet.de veröffentlicht. Stand der Fassung: Zuletzt geändert durch Art. 1a G v. 24.7.
Wir geben den Text der Vorschrift wieder, ohne ihn zu kommentieren. Was er für Ihren Fall bedeutet, lässt sich nur mit Kenntnis der Umstände beantworten.

