§ 445a SGB III – Gesetz zur Anpassung der Berufsausbildungsbeihilfe und des Ausbildungsgeldes

§ 445a SGB III trägt die amtliche Überschrift „Gesetz zur Anpassung der Berufsausbildungsbeihilfe und des Ausbildungsgeldes“. Nachfolgend steht der Wortlaut in der geltenden Fassung.

Amtlicher Wortlaut

Abweichend von § 422 sind

1.
die §§ 54a, 61, 62, 64, 67, 79, 116 und 123 bis 126 ab dem 1. August 2019 nach Artikel 7 Absatz 1 des Gesetzes zur Anpassung der Berufsausbildungsbeihilfe und des Ausbildungsgeldes,
2.
die §§ 54a, 61, 62, 64, 67 und 123 bis 126 ab dem 1. August 2020 nach Artikel 7 Absatz 2 des Gesetzes zur Anpassung der Berufsausbildungsbeihilfe und des Ausbildungsgeldes und
3.
die §§ 67 und 126 ab dem 1. August 2021 nach Artikel 7 Absatz 3
anzuwenden.

Einordnung

Wie diese Vorschrift zu verstehen ist, ergibt sich erst aus ihrem Zusammenhang mit den übrigen Regelungen des Gesetzes.

Davor und danach

Alle 405 Paragrafen des SGB III stehen im Inhaltsverzeichnis des Gesetzes. Zur Übersicht des SGB III

Woher dieser Text stammt

Grundlage ist die vom Bundesamt für Justiz veröffentlichte Fassung des SGB III (amtliche Quelle). Stand der Fassung: Zuletzt geändert durch Art. 1a G v. 24.7.

Rechtstipps.net gibt den Gesetzestext unverändert wieder und ordnet ihn redaktionell ein. Ob und wie eine Vorschrift im Einzelfall greift, klärt anwaltliche Beratung.