§ 422 SGB III – Leistungen der aktiven Arbeitsförderung
§ 422 SGB III trägt die amtliche Überschrift „Leistungen der aktiven Arbeitsförderung“. Nachfolgend steht der Wortlaut in der geltenden Fassung.
Der Gesetzestext
(1) Wird dieses Gesetzbuch geändert, so sind, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist, auf Leistungen der aktiven Arbeitsförderung bis zum Ende der Leistungen oder der Maßnahme die Vorschriften in der vor dem Tag des Inkrafttretens der Änderung geltenden Fassung weiter anzuwenden, wenn vor diesem Tag
- 1.
- der Anspruch entstanden ist,
- 2.
- die Leistung zuerkannt worden ist oder
- 3.
- die Maßnahme begonnen hat, wenn die Leistung bis zum Beginn der Maßnahme beantragt worden ist.
(2) Ist eine Leistung nur für einen begrenzten Zeitraum zuerkannt worden, richtet sich eine Verlängerung nach den zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Verlängerung geltenden Vorschriften.
Hinweis
Vorschriften dieser Länge enthalten meist mehrere Absätze mit unterschiedlicher Reichweite. Es lohnt sich, sie einzeln zu lesen.
Hierauf nehmen Bezug
Verweise auf § 422 finden sich an 6 Stellen im erfassten Bestand. Sie sind oft aufschlussreicher als der Wortlaut allein.
- § 443 SGB III Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt
- § 445 SGB III Fünfundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
- § 445a SGB III Gesetz zur Anpassung der Berufsausbildungsbeihilfe und des Ausbildungsgeldes
- § 447 SGB III Gesetz zur Stärkung der Chancen für Qualifizierung und für mehr Schutz in der Arbeitslosenversicherung
- § 455a SGB III Neunundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
- § 455 SGB III Siebenundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
Benachbarte Vorschriften
Die Gesamtübersicht listet alle 405 Paragrafen des SGB III auf. Zur Übersicht des SGB III
Quelle und Stand
Quelle des Wortlauts: gesetze-im-internet.de, herausgegeben vom Bundesministerium der Justiz und dem Bundesamt für Justiz. Stand der Fassung: Zuletzt geändert durch Art. 1a G v. 24.7.
Der Wortlaut ist amtlich, die Einordnung redaktionell. Für die Anwendung auf einen konkreten Sachverhalt ersetzt beides keine Beratung.

