§ 60 SGB III – Förderungsberechtigter Personenkreis bei Berufsausbildung
§ 60 SGB III im Volltext. Die amtliche Überschrift lautet „Förderungsberechtigter Personenkreis bei Berufsausbildung“.
Amtlicher Wortlaut
(1) Die oder der Auszubildende ist bei einer Berufsausbildung förderungsberechtigt, wenn sie oder er
- 1.
- außerhalb des Haushalts der Eltern oder eines Elternteils wohnt und
- 2.
- die Ausbildungsstätte von der Wohnung der Eltern oder eines Elternteils aus nicht in angemessener Zeit erreichen kann.
(2) Absatz 1 Nummer 2 gilt nicht, wenn die oder der Auszubildende
- 1.
- 18 Jahre oder älter ist,
- 2.
- verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden ist oder war,
- 3.
- mit mindestens einem Kind zusammenlebt oder
- 4.
- aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann.
(3) Ausländerinnen und Ausländer, die eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz besitzen, sind während einer Berufsausbildung nicht zum Bezug von Berufsausbildungsbeihilfe berechtigt. Geduldete Ausländerinnen und Ausländer sind während einer Berufsausbildung zum Bezug von Berufsausbildungsbeihilfe berechtigt, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 vorliegen und sie sich seit mindestens 15 Monaten ununterbrochen erlaubt, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhalten.
Gut zu wissen
Die Absätze bauen in der Regel aufeinander auf: Der erste nennt den Grundsatz, die folgenden Ausnahmen oder Verfahrensfragen.
Verweise auf diese Norm
Diese Vorschrift wird von anderen Normen in Bezug genommen. Die Liste zeigt, welche Regelungen auf sie aufbauen.
- § 117 SGB III Grundsatz
- § 119 SGB III Übergangsgeld
- § 122 SGB III Ausbildungsgeld
- § 125 SGB III Ausbildungsgeld bei Maßnahmen in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen und bei Maßnahmen anderer Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches
- § 126 SGB III Einkommensanrechnung
- § 346 SGB III Beitragstragung bei Beschäftigten
- § 404 SGB III Bußgeldvorschriften
- § 405 SGB III Zuständigkeit, Vollstreckung und Unterrichtung
- § 448 SGB III Gesetz zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern
Benachbarte Vorschriften
Die Gesamtübersicht listet alle 405 Paragrafen des SGB III auf. Zur Übersicht des SGB III
Amtliche Fundstelle
Quelle des Wortlauts: gesetze-im-internet.de, herausgegeben vom Bundesministerium der Justiz und dem Bundesamt für Justiz. Stand der Fassung: Zuletzt geändert durch Art. 1a G v. 24.7.
Wir geben den Text der Vorschrift wieder, ohne ihn zu kommentieren. Was er für Ihren Fall bedeutet, lässt sich nur mit Kenntnis der Umstände beantworten.

