§ 13 SGB III – Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter
§ 13 SGB III trägt die amtliche Überschrift „Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter“. Nachfolgend steht der Wortlaut in der geltenden Fassung.
Der Gesetzestext
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Sinne dieses Buches sind auch Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter (§ 12 Abs. 2 des Vierten Buches).
Zur Einordnung
Der knappe Wortlaut sagt wenig über die praktische Tragweite. Entscheidend ist hier regelmäßig, wie die Gerichte die Begriffe ausfüllen.
Hierauf nehmen Bezug
Auf § 13 wird an 3 Stellen verwiesen. Wer die Tragweite einer Vorschrift einschätzen will, findet hier den besten Ansatzpunkt.
- § 61 SGB III Bedarf für den Lebensunterhalt bei Berufsausbildung
- § 116 SGB III Besonderheiten
- § 123 SGB III Ausbildungsgeld bei Berufsausbildung und Unterstützter Beschäftigung
Benachbarte Vorschriften
Die Gesamtübersicht listet alle 405 Paragrafen des SGB III auf. Zur Übersicht des SGB III
Quelle und Stand
Übernommen aus der amtlichen Fassung bei gesetze-im-internet.de. Stand der Fassung: Zuletzt geändert durch Art. 1a G v. 24.7.
Wir geben den Text der Vorschrift wieder, ohne ihn zu kommentieren. Was er für Ihren Fall bedeutet, lässt sich nur mit Kenntnis der Umstände beantworten.

