§ 14 SGB III – Auszubildende
§ 14 SGB III trägt die amtliche Überschrift „Auszubildende“. Nachfolgend steht der Wortlaut in der geltenden Fassung.
Wortlaut der Vorschrift
Auszubildende sind die zur Berufsausbildung Beschäftigten und Teilnehmende an nach diesem Buch förderungsfähigen berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen sowie Teilnehmende an einer Einstiegsqualifizierung.
Einordnung
Der knappe Wortlaut sagt wenig über die praktische Tragweite. Entscheidend ist hier regelmäßig, wie die Gerichte die Begriffe ausfüllen.
Wer auf diese Vorschrift verweist
Auf § 14 wird an 2 Stellen verwiesen. Wer die Tragweite einer Vorschrift einschätzen will, findet hier den besten Ansatzpunkt.
- § 397 SGB III Automatisierter Datenabgleich
- § 435 SGB III Gesetz zur Vereinfachung der Wahl der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat
Davor und danach
Die Gesamtübersicht listet alle 405 Paragrafen des SGB III auf. Zur Übersicht des SGB III
Woher dieser Text stammt
Übernommen aus der amtlichen Fassung bei gesetze-im-internet.de. Stand der Fassung: Zuletzt geändert durch Art. 1a G v. 24.7.
Rechtstipps.net gibt den Gesetzestext unverändert wieder und ordnet ihn redaktionell ein. Ob und wie eine Vorschrift im Einzelfall greift, klärt anwaltliche Beratung.

