§ 15 SGB III – Ausbildung- und Arbeitsuchende
§ 15 SGB III trägt die amtliche Überschrift „Ausbildung- und Arbeitsuchende“. Nachfolgend steht der Wortlaut in der geltenden Fassung.
Der Gesetzestext
Ausbildungsuchende sind Personen, die eine Berufsausbildung suchen. Arbeitsuchende sind Personen, die eine Beschäftigung als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer suchen. Dies gilt auch, wenn sie bereits eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit ausüben.
Einordnung
Auch knappe Vorschriften können weitreichende Folgen haben. Für die Anwendung im Einzelfall kommt es auf die Auslegung durch die Rechtsprechung an.
Hierauf nehmen Bezug
3 Vorschriften verweisen auf diese Norm. Das ist ein guter Weg, den Zusammenhang zu erschließen, in dem sie steht.
- § 28a SGB III Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag
- § 378 SGB III Berufungsfähigkeit
- § 437 SGB III Drittes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt
Im Gesetz weiterlesen
Die Gesamtübersicht listet alle 405 Paragrafen des SGB III auf. Zur Übersicht des SGB III
Quelle und Stand
Der Wortlaut folgt der amtlichen Veröffentlichung des SGB III (zur Quelle). Stand der Fassung: Zuletzt geändert durch Art. 1a G v. 24.7.
Rechtstipps.net gibt den Gesetzestext unverändert wieder und ordnet ihn redaktionell ein. Ob und wie eine Vorschrift im Einzelfall greift, klärt anwaltliche Beratung.

