Gesetz zum Schutz von Müttern bei der Arbeit, in der Ausbildung und im Studium
Alle Vorschriften des MuSchG im amtlichen Wortlaut, Paragraf für Paragraf.
34Vorschriften
MuSchGAbkürzung
Zuletzt geändert durch Art. 13 G v. 22.1Stand
Inhaltsverzeichnis
- § 1 Anwendungsbereich, Ziel des Mutterschutzes
- § 2 Begriffsbestimmungen
- § 3 Schutzfristen vor und nach der Entbindung
- § 4 Verbot der Mehrarbeit; Ruhezeit
- § 5 Verbot der Nachtarbeit
- § 6 Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit
- § 7 Freistellung für Untersuchungen und zum Stillen
- § 8 Beschränkung von Heimarbeit
- § 9 Gestaltung der Arbeitsbedingungen; unverantwortbare Gefährdung
- § 10 Beurteilung der Arbeitsbedingungen; Schutzmaßnahmen
- § 11 Unzulässige Tätigkeiten und Arbeitsbedingungen für schwangere Frauen
- § 12 Unzulässige Tätigkeiten und Arbeitsbedingungen für stillende Frauen
- § 13 Rangfolge der Schutzmaßnahmen: Umgestaltung der Arbeitsbedingungen, Arbeitsplatzwechsel und betriebliches Beschäftigungsverbot
- § 14 Dokumentation und Information durch den Arbeitgeber
- § 15 Mitteilungen und Nachweise der schwangeren und stillenden Frauen
- § 16 Ärztliches Beschäftigungsverbot
- § 17 Kündigungsverbot
- § 18 Mutterschutzlohn
- § 19 Mutterschaftsgeld
- § 20 Zuschuss zum Mutterschaftsgeld
- § 21 Ermittlung des durchschnittlichen Arbeitsentgelts
- § 22 Leistungen während der Elternzeit
- § 23 Entgelt bei Freistellung für Untersuchungen und zum Stillen
- § 24 Fortbestehen des Erholungsurlaubs bei Beschäftigungsverboten
- § 25 Beschäftigung nach dem Ende des Beschäftigungsverbots
- § 26 Aushang des Gesetzes
- § 27 Mitteilungs- und Aufbewahrungspflichten des Arbeitgebers, Offenbarungsverbot der mit der Überwachung beauftragten Personen
- § 28 Behördliches Genehmigungsverfahren für eine Beschäftigung zwischen 20 Uhr und 22 Uhr
- § 29 Zuständigkeit und Befugnisse der Aufsichtsbehörden, Jahresbericht
- § 30 Ausschuss für Mutterschutz
- § 31 Erlass von Rechtsverordnungen
- § 32 Bußgeldvorschriften
- § 33 Strafvorschriften
- § 34 Evaluationsbericht
Amtliche Fundstelle
Der Wortlaut folgt der amtlichen Veröffentlichung des MuSchG (zur Quelle). Stand der Fassung: Zuletzt geändert durch Art. 13 G v. 22.1.
Der Wortlaut ist amtlich, die Einordnung redaktionell. Für die Anwendung auf einen konkreten Sachverhalt ersetzt beides keine Beratung.

