§ 18 MuSchG – Mutterschutzlohn
Nachstehend § 18 MuSchG. Was die Vorschrift im konkreten Fall bedeutet, hängt von den Umständen ab.
Wortlaut der Vorschrift
Eine Frau, die wegen eines Beschäftigungsverbots außerhalb der Schutzfristen vor oder nach der Entbindung teilweise oder gar nicht beschäftigt werden darf, erhält von ihrem Arbeitgeber Mutterschutzlohn. Als Mutterschutzlohn wird das durchschnittliche Arbeitsentgelt der letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor dem Eintritt der Schwangerschaft gezahlt. Dies gilt auch, wenn wegen dieses Verbots die Beschäftigung oder die Entlohnungsart wechselt. Beginnt das Beschäftigungsverhältnis erst nach Eintritt der Schwangerschaft, ist das durchschnittliche Arbeitsentgelt aus dem Arbeitsentgelt der ersten drei Monate der Beschäftigung zu berechnen.
Fußnoten
(+++ § 18: Zur Nichtanwendung vgl. § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3, 7 u. 8 +++)
Hinweis
Der Wortlaut allein beantwortet selten die konkrete Frage. Er markiert den Rahmen, den Gerichte im Einzelfall ausfüllen.
Wer auf diese Vorschrift verweist
Auf § 18 wird an 6 Stellen verwiesen. Wer die Tragweite einer Vorschrift einschätzen will, findet hier den besten Ansatzpunkt.
- § 1 MuSchG Anwendungsbereich, Ziel des Mutterschutzes
- § 21 MuSchG Ermittlung des durchschnittlichen Arbeitsentgelts
- § 22 MuSchG Leistungen während der Elternzeit
- § 29 MuSchG Zuständigkeit und Befugnisse der Aufsichtsbehörden, Jahresbericht
- § 30 MuSchG Ausschuss für Mutterschutz
- § 31 MuSchG Erlass von Rechtsverordnungen
Im Gesetz weiterlesen
Zum MuSchG sind hier 34 Vorschriften erfasst, jede mit eigenem Wortlaut. Zur Übersicht des MuSchG
Amtliche Fundstelle
Quelle des Wortlauts: gesetze-im-internet.de, herausgegeben vom Bundesministerium der Justiz und dem Bundesamt für Justiz. Stand der Fassung: Zuletzt geändert durch Art. 13 G v. 22.1.
Der Wortlaut ist amtlich, die Einordnung redaktionell. Für die Anwendung auf einen konkreten Sachverhalt ersetzt beides keine Beratung.

