§ 5 MuSchG – Verbot der Nachtarbeit
§ 5 MuSchG trägt die amtliche Überschrift „Verbot der Nachtarbeit“. Nachfolgend steht der Wortlaut in der geltenden Fassung.
Der Gesetzestext
(1) Der Arbeitgeber darf eine schwangere oder stillende Frau nicht zwischen 20 Uhr und 6 Uhr beschäftigen. Er darf sie bis 22 Uhr beschäftigen, wenn die Voraussetzungen des § 28 erfüllt sind.
(2) Die Ausbildungsstelle darf eine schwangere oder stillende Frau im Sinne von § 1 Absatz 2 Satz 2 Nummer 8 nicht zwischen 20 Uhr und 6 Uhr im Rahmen der schulischen oder hochschulischen Ausbildung tätig werden lassen. Die Ausbildungsstelle darf sie an Ausbildungsveranstaltungen bis 22 Uhr teilnehmen lassen, wenn
- 1.
- sich die Frau dazu ausdrücklich bereit erklärt,
- 2.
- die Teilnahme zu Ausbildungszwecken zu dieser Zeit erforderlich ist und
- 3.
- insbesondere eine unverantwortbare Gefährdung für die schwangere Frau oder ihr Kind durch Alleinarbeit ausgeschlossen ist.
Hinweis
Die Absätze bauen in der Regel aufeinander auf: Der erste nennt den Grundsatz, die folgenden Ausnahmen oder Verfahrensfragen.
Verweise auf diese Norm
Andere Vorschriften nehmen auf § 5 Bezug. Solche Querverweise zeigen, wo eine Norm im Regelungsgefüge tatsächlich wirkt.
- § 10 MuSchG Beurteilung der Arbeitsbedingungen; Schutzmaßnahmen
- § 14 MuSchG Dokumentation und Information durch den Arbeitgeber
- § 27 MuSchG Mitteilungs- und Aufbewahrungspflichten des Arbeitgebers, Offenbarungsverbot der mit der Überwachung beauftragten Personen
- § 28 MuSchG Behördliches Genehmigungsverfahren für eine Beschäftigung zwischen 20 Uhr und 22 Uhr
- § 29 MuSchG Zuständigkeit und Befugnisse der Aufsichtsbehörden, Jahresbericht
- § 32 MuSchG Bußgeldvorschriften
Im Gesetz weiterlesen
Alle 34 Paragrafen des MuSchG stehen im Inhaltsverzeichnis des Gesetzes. Zur Übersicht des MuSchG
Quelle und Stand
Der Wortlaut folgt der amtlichen Veröffentlichung des MuSchG (zur Quelle). Stand der Fassung: Zuletzt geändert durch Art. 13 G v. 22.1.
Diese Seite ist ein redaktionelles Angebot und keine Rechtsberatung. Verbindlich ist im Streitfall die Auslegung durch die Gerichte.

