§ 14 MuSchG – Dokumentation und Information durch den Arbeitgeber
Nachstehend § 14 MuSchG. Was die Vorschrift im konkreten Fall bedeutet, hängt von den Umständen ab.
Wortlaut der Vorschrift
(1) Der Arbeitgeber hat die Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 10 durch Unterlagen zu dokumentieren, aus denen Folgendes ersichtlich ist:
- 1.
- das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und der Bedarf an Schutzmaßnahmen nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2,
- 2.
- die Festlegung der erforderlichen Schutzmaßnahmen nach § 10 Absatz 2 Satz 1 sowie das Ergebnis ihrer Überprüfung nach § 9 Absatz 1 Satz 2 und
- 3.
- das Angebot eines Gesprächs mit der Frau über weitere Anpassungen ihrer Arbeitsbedingungen nach § 10 Absatz 2 Satz 2 oder der Zeitpunkt eines solchen Gesprächs.
(2) Der Arbeitgeber hat alle Personen, die bei ihm beschäftigt sind, über das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und über den Bedarf an Schutzmaßnahmen nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 zu informieren.
(3) Der Arbeitgeber hat eine schwangere oder stillende Frau über die Gefährdungsbeurteilung nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und über die damit verbundenen für sie erforderlichen Schutzmaßnahmen nach § 10 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 13 zu informieren.
Fußnoten
(+++ § 14: Zur Nichtanwendung vgl. § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6 +++)
Was dabei zu beachten ist
Achten Sie auf Formulierungen wie „soweit“, „es sei denn“ oder „abweichend von“. Sie kennzeichnen die Ausnahmen, an denen sich Fälle entscheiden.
Wer auf diese Vorschrift verweist
Verweise auf § 14 finden sich an 6 Stellen im erfassten Bestand. Sie sind oft aufschlussreicher als der Wortlaut allein.
- § 1 MuSchG Anwendungsbereich, Ziel des Mutterschutzes
- § 2 MuSchG Begriffsbestimmungen
- § 28 MuSchG Behördliches Genehmigungsverfahren für eine Beschäftigung zwischen 20 Uhr und 22 Uhr
- § 29 MuSchG Zuständigkeit und Befugnisse der Aufsichtsbehörden, Jahresbericht
- § 31 MuSchG Erlass von Rechtsverordnungen
- § 32 MuSchG Bußgeldvorschriften
Davor und danach
Die Gesamtübersicht listet alle 34 Paragrafen des MuSchG auf. Zur Übersicht des MuSchG
Quelle und Stand
Der Text stammt aus der amtlichen Fassung, die das Bundesamt für Justiz unter gesetze-im-internet.de veröffentlicht. Stand der Fassung: Zuletzt geändert durch Art. 13 G v. 22.1.
Der Wortlaut ist amtlich, die Einordnung redaktionell. Für die Anwendung auf einen konkreten Sachverhalt ersetzt beides keine Beratung.

