§ 24 MuSchG – Fortbestehen des Erholungsurlaubs bei Beschäftigungsverboten

Wortlaut von § 24 MuSchG, unverändert übernommen aus der amtlichen Quelle.

Wortlaut der Vorschrift

Für die Berechnung des Anspruchs auf bezahlten Erholungsurlaub gelten die Ausfallzeiten wegen eines Beschäftigungsverbots als Beschäftigungszeiten. Hat eine Frau ihren Urlaub vor Beginn eines Beschäftigungsverbots nicht oder nicht vollständig erhalten, kann sie nach dem Ende des Beschäftigungsverbots den Resturlaub im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr beanspruchen.

Fußnoten

(+++ § 24: Zur Nichtanwendung vgl. § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 8 +++)

Gut zu wissen

Begriffe im Gesetzestext haben oft eine engere oder weitere Bedeutung als im Alltagsgebrauch.

Hierauf nehmen Bezug

1 Vorschriften verweisen auf diese Norm. Das ist ein guter Weg, den Zusammenhang zu erschließen, in dem sie steht.

Im Gesetz weiterlesen

Alle 34 Paragrafen des MuSchG stehen im Inhaltsverzeichnis des Gesetzes. Zur Übersicht des MuSchG

Woher dieser Text stammt

Quelle des Wortlauts: gesetze-im-internet.de, herausgegeben vom Bundesministerium der Justiz und dem Bundesamt für Justiz. Stand der Fassung: Zuletzt geändert durch Art. 13 G v. 22.1.

Der Wortlaut ist amtlich, die Einordnung redaktionell. Für die Anwendung auf einen konkreten Sachverhalt ersetzt beides keine Beratung.