§ 7 KSchG – Wirksamwerden der Kündigung
§ 7 KSchG: amtlicher Text, geltende Fassung. Die Vorschrift ist Teil des Gesetzes Kündigungsschutzgesetz.
Wortlaut der Vorschrift
Wird die Rechtsunwirksamkeit einer Kündigung nicht rechtzeitig geltend gemacht (§ 4 Satz 1, §§ 5 und 6), so gilt die Kündigung als von Anfang an rechtswirksam; ein vom Arbeitnehmer nach § 2 erklärter Vorbehalt erlischt.
Gut zu wissen
Auch knappe Vorschriften können weitreichende Folgen haben. Für die Anwendung im Einzelfall kommt es auf die Auslegung durch die Rechtsprechung an.
Hierauf nehmen Bezug
Diese Vorschrift wird von anderen Normen in Bezug genommen. Die Liste zeigt, welche Regelungen auf sie aufbauen.
- § 13 KSchG Außerordentliche, sittenwidrige und sonstige Kündigungen
- § 23 KSchG Geltungsbereich
- § 17 TzBfG Anrufung des Arbeitsgerichts
Benachbarte Vorschriften
Das KSchG umfasst insgesamt 28 Vorschriften. Die vollständige Übersicht führt zu jedem einzelnen Paragrafen. Zur Übersicht des KSchG
Amtliche Fundstelle
Der Wortlaut folgt der amtlichen Veröffentlichung des KSchG (zur Quelle). Stand der Fassung: Neugefasst durch Bek. v. 25.8.1969 I 131.
Diese Seite ist ein redaktionelles Angebot und keine Rechtsberatung. Verbindlich ist im Streitfall die Auslegung durch die Gerichte.

