§ 7 KSchG – Wirksamwerden der Kündigung

§ 7 KSchG: amtlicher Text, geltende Fassung. Die Vorschrift ist Teil des Gesetzes Kündigungsschutzgesetz.

Wortlaut der Vorschrift

Wird die Rechtsunwirksamkeit einer Kündigung nicht rechtzeitig geltend gemacht (§ 4 Satz 1, §§ 5 und 6), so gilt die Kündigung als von Anfang an rechtswirksam; ein vom Arbeitnehmer nach § 2 erklärter Vorbehalt erlischt.

Gut zu wissen

Auch knappe Vorschriften können weitreichende Folgen haben. Für die Anwendung im Einzelfall kommt es auf die Auslegung durch die Rechtsprechung an.

Hierauf nehmen Bezug

Diese Vorschrift wird von anderen Normen in Bezug genommen. Die Liste zeigt, welche Regelungen auf sie aufbauen.

Benachbarte Vorschriften

Das KSchG umfasst insgesamt 28 Vorschriften. Die vollständige Übersicht führt zu jedem einzelnen Paragrafen. Zur Übersicht des KSchG

Amtliche Fundstelle

Der Wortlaut folgt der amtlichen Veröffentlichung des KSchG (zur Quelle). Stand der Fassung: Neugefasst durch Bek. v. 25.8.1969 I 131.

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